Drittelbeteiligungsgesetz

   Teil 3 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 13 - 15)   
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Textdarstellung

  

§ 14
Verweisungen

Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen wird, die durch Artikel 6 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

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