Drittelbeteiligungsgesetz
Teil 1 - Geltungsbereich (§§ 1 - 3) |
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.
(2) 1Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. 2§ 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.
(3) 1Die Gesamtheit der Schiffe eines Unternehmens gilt für die Anwendung dieses Gesetzes als ein Betrieb. 2Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. 3Schiffe, die in der Regel binnen 48 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs.
Rechtsprechung zu § 3 DrittelbG
20 Entscheidungen zu § 3 DrittelbG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 29.03.2021 - 101 ZBR 1/21
Statusverfahren über die Bildung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH nach § 1 ...
- OLG Saarbrücken, 02.03.2016 - 4 W 1/15
Hydac Filtertechnik GmbH: Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen
- BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 47/11
Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 10.03.2011 - 9 TaBV 163/10
Wirksamkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat - ...
- LAG Hessen, 10.03.2011 - 9 TaBV 163/10
- LAG Hessen, 10.03.2011 - 9 TaBV 164/10
Wirksamkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat - ...
- OLG Frankfurt, 25.05.2018 - 21 W 32/18
Stada Arzneimittel AG: Beschwerde im Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen
- LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 53/17
Antrag im aktienrechtlichen Statusverfahren zurückgewiesen
- LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 47/17
Hugo Boss: Antrag im aktienrechtlichen Statusverfahren zurückgewiesen
- LAG München, 21.12.2006 - 4 TaBV 61/06
Aufsichtsratswahl
- OLG Düsseldorf, 21.07.2016 - 26 W 1/16
Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer arbeitnehmerlosen Konzernobergesellschaft
Querverweise
Auf § 3 DrittelbG verweisen folgende Vorschriften:
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 13 (Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)