Betriebsverfassungsgesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6) |
(1) 1Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. 2Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. 3Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
(3) 1Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. 2Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
3Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
| 1. | aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder | |
| 2. | einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder | |
| 3. | ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, | |
| 4. | falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom 29.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 04.08.2009 | Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften | 29.07.2009 |
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Rechtsprechung zu § 5 BetrVG
2.230 Entscheidungen zu § 5 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 14.02.2018 - 2 Sa 1499/16
Begriff des leitenden Angestellten i.S. von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BetrVG
Zum selben Verfahren:
- ArbG Paderborn, 03.11.2016 - 2 Ca 357/16
Fristlose Kündigung, Leitender Angestellter, Betriebsratsanhörung
- ArbG Paderborn, 03.11.2016 - 2 Ca 357/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2021 - 6 TaBV 1/20
Leitender Angestellter - Personelle Veränderung - Anspruch auf Vorlage von ...
- ArbG Essen, 15.04.2026 - 3 Ca 2984/25
Prokura allein macht keinen leitenden Angestellten
- LAG Köln, 10.10.2019 - 6 TaBV 6/19
Leitender Angestellter; stellvertretender Marktleiter; Zustimmungsverweigerung
- BAG, 04.05.2022 - 7 ABR 14/21
Betriebsratswahl - Anfechtung - leitender Angestellter
Zum selben Verfahren:
- LAG Sachsen, 11.05.2021 - 3 TaBV 16/20
Rechtsschutzbedürfnis für das Anfechtungsverfahren der Betriebsratswahl; ...
- LAG Sachsen, 11.05.2021 - 3 TaBV 16/20
- BGH, 23.06.2026 - II ZB 12/25
Keine wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs für ...
- BGH, 23.06.2026 - II ZB 11/25
Keine wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs für ...
- BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22
Betriebsrat - Auskunftsanspruch - schwerbehinderte Menschen
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 5 BetrVG
| 08.03.1982 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 5 Abs. 3 Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes) | BGBl. I S. 325 |
§ 5 BetrVG in Nachschlagewerken
- § 5 BetrVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Arbeitnehmer
Querverweise
Auf § 5 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Personelle Angelegenheiten
- Personelle Einzelmaßnahmen
- § 105 (Leitende Angestellte)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 114 (Grundsätze)
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Geltungsbereich
- § 3 (Arbeitnehmer, Betrieb)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Sonderregelungen
- § 18 (Nichtanwendung des Gesetzes)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
- § 45 (Prokuristen)