(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Rechtsprechung zu § 2 BetrVG
1.070 Entscheidungen zu § 2 BetrVG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 02.03.2016 - 4 W 1/15
Hydac Filtertechnik GmbH: Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen
- LAG Niedersachsen, 03.07.2017 - 8 TaBV 42/16
Sonstiges Unterlassungsanspruch des Betriebsrates
- LAG Nürnberg, 19.09.2017 - 2 TaBV 75/16
Einigungsstelle - betriebsfremder Beisitzer - Vergütungsanspruch - ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16
Außerordentliche Kündigung Betriebsratsmitglied - Ausschluss aus dem Betriebsrat ...
- BAG, 28.05.2014 - 7 ABR 36/12
Benennung von Beisitzern der Einigungsstelle
Zum selben Verfahren:
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.2013 - 5 TaBVGa 2/13
Einstweilige Verfügung - Zugangsrecht der Gewerkschaft zum Betrieb - ...
- BAG, 24.02.2016 - 7 ABR 20/14
Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Abmeldepflicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.12.2016 - 15 TaBV 1683/16
Ersetzung des eingesetzten Wahlvorstandes
- ArbG Aachen, 08.11.2012 - 9 BVGa 11/12
Gewerkschaftliches Zutrittsrecht zum Betrieb zur Vorbereitung einer ...