Betriebsverfassungsgesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6) |
(1) 1Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
| 1. | räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder | |
| 2. | durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. |
2Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. 4Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. 5Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
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Rechtsprechung zu § 4 BetrVG
944 Entscheidungen zu § 4 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 13.05.2026 - 7 ABR 7/25
Qualifizierter Betriebsteil - ausländischer Hauptbetrieb
Zum selben Verfahren:
- ArbG Köln, 29.02.2024 - 3 BV 7/23
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.10.2024 - 11 TaBV 295/24
Betriebsratswahl bei ausländischer Fluggesellschaft - Stationierungsort BER ist ...
- LAG Köln, 05.09.2025 - 9 TaBV 27/24
Betriebsteil; betriebsratsfähige Organisationseinheit; ausländisches ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.2023 - 6 S 3786/21
Betriebsbegriff des ASiG § 11; Unbeachtlichkeit einer unterbliebenen Anhörung des ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 01.02.2024 - 8 C 4.23
Verpflichtung zur Bildung von Arbeitsschutzausschüssen in Betrieben
- BVerwG, 01.02.2024 - 8 C 4.23
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.04.2026 - 23 TaBVGa 269/26
Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten des BR, ...
- ArbG Aachen, 23.04.2024 - 2 BV 56/23
Mittels App eingesetzte Auslieferungsfahrer in einem abgrenzbaren Liefergebiet ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 21.06.2023 - 7 ABR 19/22
Betriebsratswahl - Betriebsbegriff - Zuordnungstarifvertrag - Umstrukturierungen
Querverweise
Auf § 4 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Geltungsbereich
- § 3 (Arbeitnehmer, Betrieb)