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   BAG, 04.05.2022 - 7 ABR 14/21   

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BAG, 04.05.2022 - 7 ABR 14/21 (https://dejure.org/2022,9971)
BAG, Entscheidung vom 04.05.2022 - 7 ABR 14/21 (https://dejure.org/2022,9971)
BAG, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - 7 ABR 14/21 (https://dejure.org/2022,9971)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG, § ... 5 Abs. 3 BetrVG, § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG, § 19 BetrVG, § 21 Satz 1 BetrVG, § 13 Abs. 1 BetrVG, § 21 Satz 3 BetrVG, § 13 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 21 Satz 4 BetrVG, § 13 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 BetrVG, § 19 Abs. 1 BetrVG, § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 17a BetrVG, § 7 Satz 1 BetrVG, § 5 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG, § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 14 Abs. 2 KSchG, § 167 Abs. 2 BGB, § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 1 Abs. 1 BetrVG, § 322 Abs. 1 ZPO, § 18 Abs. 2 BetrVG

  • Wolters Kluwer

    Keine aktive und passive Befugnis des leitenden Angestellten zur Teilnahme an der Betriebsratswahl; Mitgliedschaft eines leitenden Angestellten im Wahlvorstand zur Betriebsratswahl als Anfechtungsgrund; Einstellungs- und Entlassungsbefugnis als Zuordnungskriterium zum ...

  • rewis.io

    Betriebsratswahl - Anfechtung - leitender Angestellter

  • Betriebs-Berater

    Betriebsratswahl - Anfechtung - leitender Angestellter - Einstellungs- und Entlassungsbefugnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Anfechtung; leitender Angestellter; Einstellungs- und Entlassungsbefugnis

  • rechtsportal.de

    Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Anfechtung; leitender Angestellter; Einstellungs- und Entlassungsbefugnis

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsratswahl - Anfechtung - leitender Angestellter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen streitiger Wahlberechtigung einer Store-Managerin im Einzelhandel

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsratswahl - und die Filialleiterin im Wahlvorstand

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - und der Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer durchgeführten Betriebsratswahl

  • bag-urteil.com (Tenor)
  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Wirksamkeit der Wahl eines Store-Managers zum Betriebsrat

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 1280
  • DB 2022, 2418
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 61/06

    Leitender Angestellter - Einstellungs- und Entlassungskompetenz

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 7 ABR 14/21
    Wird diese Befugnis einem Angestellten übertragen, so ist er Repräsentant des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat (BAG 25. März 2009 - 7 ABR 2/08 - Rn. 25; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 12 mwN) .

    Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG liegen nicht vor bei Arbeitnehmern, deren Personalkompetenzen nur von untergeordneter Bedeutung für den Betrieb und damit auch für das Unternehmen sind (BAG 25. März 2009 - 7 ABR 2/08 - aaO; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 14) .

    Die für die Stellung eines leitenden Angestellten erforderliche unternehmerische Personalverantwortung liegt dann nur vor, wenn die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis gerade für einen für das Unternehmen qualitativ bedeutsamen Personenkreis besteht (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 15; vgl. zu § 14 Abs. 2 KSchG: 27. September 2001 - 2 AZR 176/00 - zu B II 3 c cc der Gründe) .

    Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG geforderte Personalkompetenz muss sich in einem solchen Fall deshalb auf Arbeitnehmer erstrecken, die entweder hochqualifizierte Tätigkeiten mit entsprechenden Entscheidungsspielräumen ausüben oder einen für das Unternehmen herausgehobenen Geschäftsbereich betreuen (BAG 25. März 2009 - 7 ABR 2/08 - aaO; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - aaO; 16. April 2002 - 1 ABR 23/01 - zu B IV 3 b der Gründe, BAGE 101, 53) .

    Die Ausübung der Personalkompetenz darf nicht von der Zustimmung einer anderen Person abhängig sein (BAG 25. März 2009 - 7 ABR 2/08 - Rn. 26; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 13; vgl. zu § 14 Abs. 2 KSchG: BAG 27. September 2001 - 2 AZR 176/00 - zu B II 3 c dd der Gründe) .

    Allerdings liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Beschränkung der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis vor, wenn der Angestellte lediglich Richtlinien oder Budgets zu beachten hat oder Zweitunterschriften einholen muss, die einer Richtigkeitskontrolle dienen, aber nicht mit einer Entscheidungsbefugnis des Dritten verbunden sind (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - aaO; ebenso zu § 14 Abs. 2 KSchG: BAG 27. September 2001 - 2 AZR 176/00 - aaO) .

    Damit ist klargestellt, dass auch eine betriebsbezogene Aufgabe oder Funktion den Status eines leitenden Angestellten begründen kann (vgl. BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 12; 16. April 2002 - 1 ABR 23/01 - zu B III der Gründe mwN, BAGE 101, 53) .

    Davon ausgehend hat der Senat erkannt, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG nicht nur dann erfüllt sind, wenn der Angestellte zur selbständigen Einstellung und Entlassung aller Arbeitnehmer des Betriebs oder der Betriebsabteilung befugt ist, sondern auch dann, wenn die Befugnisse sich nur auf einen Teil der Belegschaft beziehen (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 14) .

    (ccc) Vielmehr genügt - auch in Fällen, in denen sich die Personalbefugnis auf bestimmte Unternehmensbereiche "im Ganzen" bezieht - nicht jede Einstellungs- und Entlassungsbefugnis für die Herausnahme aus dem persönlichen Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes (so auch BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 14) .

  • BAG, 25.03.2009 - 7 ABR 2/08

    Leitender Angestellter - Prokura

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 7 ABR 14/21
    Wird diese Befugnis einem Angestellten übertragen, so ist er Repräsentant des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat (BAG 25. März 2009 - 7 ABR 2/08 - Rn. 25; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 12 mwN) .

    Die unternehmerische Aufgabenstellung kann sich aus der Personalverantwortung für den Bereich des gesamten Unternehmens oder als unternehmerische Teilaufgabe auch aus der Personalverantwortung für einen Betrieb oder eine Betriebsabteilung ergeben (BAG 25. März 2009 - 7 ABR 2/08 - aaO) .

    Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG liegen nicht vor bei Arbeitnehmern, deren Personalkompetenzen nur von untergeordneter Bedeutung für den Betrieb und damit auch für das Unternehmen sind (BAG 25. März 2009 - 7 ABR 2/08 - aaO; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 14) .

    Die unternehmerische Bedeutung der Personalverantwortung kann aus der Anzahl der Arbeitnehmer folgen, auf die sich die selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis bezieht (BAG 25. März 2009 - 7 ABR 2/08 - aaO; 11. März 1982 - 6 AZR 136/79 - zu B 1 der Gründe) .

    Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG geforderte Personalkompetenz muss sich in einem solchen Fall deshalb auf Arbeitnehmer erstrecken, die entweder hochqualifizierte Tätigkeiten mit entsprechenden Entscheidungsspielräumen ausüben oder einen für das Unternehmen herausgehobenen Geschäftsbereich betreuen (BAG 25. März 2009 - 7 ABR 2/08 - aaO; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - aaO; 16. April 2002 - 1 ABR 23/01 - zu B IV 3 b der Gründe, BAGE 101, 53) .

    Die Ausübung der Personalkompetenz darf nicht von der Zustimmung einer anderen Person abhängig sein (BAG 25. März 2009 - 7 ABR 2/08 - Rn. 26; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 13; vgl. zu § 14 Abs. 2 KSchG: BAG 27. September 2001 - 2 AZR 176/00 - zu B II 3 c dd der Gründe) .

  • BAG, 16.04.2002 - 1 ABR 23/01

    Leitender Angestellter - Bereichsleiter einer Spielbank

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 7 ABR 14/21
    Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG geforderte Personalkompetenz muss sich in einem solchen Fall deshalb auf Arbeitnehmer erstrecken, die entweder hochqualifizierte Tätigkeiten mit entsprechenden Entscheidungsspielräumen ausüben oder einen für das Unternehmen herausgehobenen Geschäftsbereich betreuen (BAG 25. März 2009 - 7 ABR 2/08 - aaO; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - aaO; 16. April 2002 - 1 ABR 23/01 - zu B IV 3 b der Gründe, BAGE 101, 53) .

    Eine entsprechende Vollmacht für die Abgabe vertraglicher Erklärungen kann gleichwohl (ausdrücklich oder stillschweigend und nach § 167 Abs. 2 BGB auch formlos) bestanden und damit eine Berechtigung zur Einstellung und Entlassung im Außenverhältnis begründet haben (vgl. BAG 16. April 2002 - 1 ABR 23/01 - zu B IV 1 der Gründe, BAGE 101, 53) .

    Damit ist klargestellt, dass auch eine betriebsbezogene Aufgabe oder Funktion den Status eines leitenden Angestellten begründen kann (vgl. BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 12; 16. April 2002 - 1 ABR 23/01 - zu B III der Gründe mwN, BAGE 101, 53) .

    Hiernach vermag die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG aufgeführte formale Befugnis den Status als leitender Angestellter nur zu begründen, wenn ihr auch ein entsprechend bedeutsames Aufgabengebiet zugrunde liegt (ausf. BAG 16. April 2002 - 1 ABR 23/01 - zu B III der Gründe, BAGE 101, 53; grundlegend BAG 29. Januar 1980 - 1 ABR 45/79 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 32, 381) .

  • BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 5/10

    Status von in einer Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft angestellten

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 7 ABR 14/21
    Die Würdigung des Beschwerdegerichts ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob der Sachverhalt fehlerfrei festgestellt wurde, die Bewertungsmaßstäbe nicht verkannt sind und die Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Punkte vertretbar erscheint (BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 5/10 - Rn. 30; 5. Mai 2010 - 7 ABR 97/08 - Rn. 19 mwN) .

    Entscheidend ist, welche Kompetenzen und Einflussmöglichkeiten dem Angestellten innerhalb der zu beachtenden Rahmenbedingungen eingeräumt sind (BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 5/10 - Rn. 27; 22. Februar 1994 - 7 ABR 32/93 - zu B III 3 b bb der Gründe) .

    sie schwerpunktmäßig bestimmt (BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 5/10 - aaO; 5. Mai 2010 - 7 ABR 97/08 - Rn. 13 mwN) .

  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 176/00

    Auflösungsantrag - leitender Angestellter

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 7 ABR 14/21
    Die für die Stellung eines leitenden Angestellten erforderliche unternehmerische Personalverantwortung liegt dann nur vor, wenn die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis gerade für einen für das Unternehmen qualitativ bedeutsamen Personenkreis besteht (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 15; vgl. zu § 14 Abs. 2 KSchG: 27. September 2001 - 2 AZR 176/00 - zu B II 3 c cc der Gründe) .

    Die Ausübung der Personalkompetenz darf nicht von der Zustimmung einer anderen Person abhängig sein (BAG 25. März 2009 - 7 ABR 2/08 - Rn. 26; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 13; vgl. zu § 14 Abs. 2 KSchG: BAG 27. September 2001 - 2 AZR 176/00 - zu B II 3 c dd der Gründe) .

    Allerdings liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Beschränkung der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis vor, wenn der Angestellte lediglich Richtlinien oder Budgets zu beachten hat oder Zweitunterschriften einholen muss, die einer Richtigkeitskontrolle dienen, aber nicht mit einer Entscheidungsbefugnis des Dritten verbunden sind (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 61/06 - aaO; ebenso zu § 14 Abs. 2 KSchG: BAG 27. September 2001 - 2 AZR 176/00 - aaO) .

  • BAG, 05.05.2010 - 7 ABR 97/08

    Leitender Angestellter - Chefarzt - Einfluss auf die Unternehmensführung

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 7 ABR 14/21
    Die Würdigung des Beschwerdegerichts ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob der Sachverhalt fehlerfrei festgestellt wurde, die Bewertungsmaßstäbe nicht verkannt sind und die Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Punkte vertretbar erscheint (BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 5/10 - Rn. 30; 5. Mai 2010 - 7 ABR 97/08 - Rn. 19 mwN) .

    sie schwerpunktmäßig bestimmt (BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 5/10 - aaO; 5. Mai 2010 - 7 ABR 97/08 - Rn. 13 mwN) .

  • BAG, 29.01.1980 - 1 ABR 45/79

    Begriff der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 7 ABR 14/21
    Hiernach vermag die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG aufgeführte formale Befugnis den Status als leitender Angestellter nur zu begründen, wenn ihr auch ein entsprechend bedeutsames Aufgabengebiet zugrunde liegt (ausf. BAG 16. April 2002 - 1 ABR 23/01 - zu B III der Gründe, BAGE 101, 53; grundlegend BAG 29. Januar 1980 - 1 ABR 45/79 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 32, 381) .

    Der die Herausnahme aus dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes rechtfertigende natürliche Interessengegensatz zwischen dem Unternehmer und der Arbeitnehmerschaft wird vielmehr erst durch die unternehmerische Funktion der leitenden Angestellten begründet, weshalb er für sich gesehen kein selbständiges Abgrenzungsmerkmal bilden kann (vgl. BAG 29. Januar 1980 - 1 ABR 45/79 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 32, 381) .

  • BAG, 22.02.1994 - 7 ABR 32/93

    Leitende Angestellte, Ressortleiter einer Tageszeitung

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 7 ABR 14/21
    Entscheidend ist, welche Kompetenzen und Einflussmöglichkeiten dem Angestellten innerhalb der zu beachtenden Rahmenbedingungen eingeräumt sind (BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 5/10 - Rn. 27; 22. Februar 1994 - 7 ABR 32/93 - zu B III 3 b bb der Gründe) .

    Die Tätigkeit darf sich nicht in Aufsichts- oder Überwachungsfunktionen erschöpfen (vgl. BAG 22. Februar 1994 - 7 ABR 32/93 - zu B III 2 a der Gründe mwN) .

  • BAG, 18.01.2012 - 7 ABR 72/10

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 7 ABR 14/21
    Es genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb, wozu es ausreicht, dass überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (vgl. zuletzt BAG 26. Mai 2021 - 7 ABR 17/20 - Rn. 33; 18. Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - Rn. 26) .
  • BAG, 09.12.2009 - 7 ABR 38/08

    Betrieb und Betriebsteil

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 7 ABR 14/21
    Die für einen selbständigen Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG ausreichende relative Eigenständigkeit setzt indes keinen umfassenden eigenen Leitungsapparat voraus (BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 24) .
  • BAG, 26.05.2021 - 7 ABR 17/20

    Zuständigkeit des Betriebsrats - Betriebszugehörigkeit

  • BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19

    Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung

  • BAG, 05.03.2013 - 1 ABR 75/11

    Betriebsrat - Antragsbefugnis - Normenkontrolle

  • BAG, 08.02.1977 - 1 ABR 22/76

    Leiter einer Betriebsabteilung - Leitender Angestellter - Beteiligung des

  • BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98

    Übergangsmandat des Betriebsrats

  • BAG, 18.05.2016 - 7 ABR 81/13

    Antrag auf Ausschließung eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat -

  • BAG, 14.09.1988 - 7 ABR 93/87

    Wahlbeteiligung Arbeiter und Angestellte

  • BAG, 16.01.2008 - 7 ABR 66/06

    Betriebsratswahl - Wahlberechtigung von Beamten

  • BAG, 09.09.2015 - 7 ABR 47/13

    Betriebsratswahl - Wahlanfechtung - Ablauf der Amtszeit - Rechtsschutzinteresse -

  • BAG, 28.11.1977 - 1 ABR 40/76

    Wählbarkeit eines Arbeitnehmers zum Betriebsrat - Tatsächliche Zuordnung -

  • BAG, 11.03.1982 - 6 AZR 136/79

    Arbeitnehmerbefugnisse

  • LAG Sachsen, 11.05.2021 - 3 TaBV 16/20

    Rechtsschutzbedürfnis für das Anfechtungsverfahren der Betriebsratswahl;

  • BAG, 24.05.2023 - 7 ABR 21/21

    Restmandatierter Betriebsrat - Auflösung

    Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Auflösung des Betriebsrats nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BetrVG entfällt daher insbesondere, wenn der Betriebsrat nicht mehr im Amt ist (Oetker GK-BetrVG 12. Aufl. § 23 Rn. 127; vgl. zum Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat BAG 27. Juli 2016 - 7 ABR 14/15 - Rn. 17 ff., BAGE 156, 1; vgl. zur Wahlanfechtung BAG 4. Mai 2022 - 7 ABR 14/21 - Rn. 14 mwN) .
  • LAG Köln, 03.11.2023 - 9 TaBV 12/23

    Projektträger; Bereichsleitung; leitende Angestellte

    in wirtschaftlicher, technischer, kaufmännischer, organisatorischer, personeller, rechtlicher oder wissenschaftlicher Hinsicht wahrnehmen, für die ihm rechtlich und tatsächlich ein eigener und erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht (BAG, Beschluss vom 4. Mai 2022 - 7 ABR 14/21 -, Rn. 46, 47, juris; BAG, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 7 ABR 5/10 -, Rn. 27, juris).

    Mit anderen Worten: Der Angestellte muss kraft seiner Schlüsselposition Voraussetzungen schaffen, an denen die Unternehmensleitung schlechterdings nicht vorbeigehen kann (BAG, Beschluss vom 4. Mai 2022 - 7 ABR 14/21 -, Rn. 46, 47, juris; BAG, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 7 ABR 5/10 -, Rn. 27, juris).

  • LAG Köln, 20.01.2023 - 9 TaBV 36/22

    Sonderregelung für leitende Angestellte in § 5 Abs. 3 BetrVG ; Befugnis zur

    Für die Selbständigkeit der Personalbefugnis ist vielmehr erforderlich, dass die betreffende Person die vertraglich eingeräumte Vertretungsmacht besitzt, im Namen des Arbeitgebers die notwendigen Willenserklärungen gegenüber einzustellenden oder zu entlassenden Arbeitnehmern abzugeben und diese Entscheidung seitens des Arbeitgebers nicht unterbunden werden kann (BAG, Beschluss vom 4. Mai 2022 - 7 ABR 14/21 -, Rn. 28, 29, 34, juris).

    Der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG erforderliche Einfluss auf die Unternehmensführung kann darin bestehen, dass der leitende Angestellte selbst die Entscheidungen trifft, aber auch darin, dass er kraft seiner Schlüsselposition Voraussetzungen schafft, an denen die Unternehmensleitung schlechterdings nicht vorbeigehen kann (BAG, Beschluss vom 4. Mai 2022- 7 ABR 14/21 -, Rn. 46 - 47, juris).

  • ArbG Berlin, 10.10.2023 - 58 BV 11694/22

    Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen - Wahl des

    Der sogenannte Verselbständigungsbeschluss gilt für die laufende Personalratsamtszeit (BAG, Beschluss vom 14.09.2022 - 7 ABR 14/21, NZA 2023, 374 Rn. 26; Richardi/Dörner/Weber/Benecke, 5. Auflage 2020, BPersVG § 6 Rn. 31).Entsprechend der vorgenannten Grundsätze geht die Kammer mit allen Beteiligten davon aus, dass es sich bei den BPOLI Angermünde und BPOLI Frankfurt/ um selbstständige Dienststellen im Sinne von § 7 BPersVG handelt.
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