Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18o) |
Dritter Titel - Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen (§§ 14 - 18) |
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) 1Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. 2Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
Fassung aufgrund des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2018 | Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) | 17.07.2017 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 19.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 18 SGB IV
1.494 Entscheidungen zu § 18 SGB IV in unserer Datenbank:
- BGH, 01.03.2023 - XII ZB 360/22
Versorgungsausgleich - und der Zuschlag für langjährige Versicherung
- BGH, 01.03.2023 - XII ZB 444/22
Abänderung eines Versorgungsausgleichs - und die Grundrenten-Entgeltpunkte
- LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 - L 11 KR 2069/21
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2023 - L 7 R 127/17
- LSG Sachsen, 20.04.2023 - L 7 R 503/22
- LSG Hamburg, 23.11.2022 - L 2 AL 64/21
- BGH, 14.12.2022 - XII ZB 318/22
Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer ...
- OLG Nürnberg, 16.12.2022 - 7 UF 865/22
Abänderung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ...
- BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 55/17 R
Inwieweit sind Einnahmen aus Sonderverträgen bei der Festsetzung des Punktwertes ...
- KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18
Gerichtliche Überprüfung der Unterbringung eines Gefangenen in einem ...
Querverweise
Auf § 18 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen
- § 17 (Verordnungsermächtigung)
- Träger der Sozialversicherung
- Verfassung
- § 41 (Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen)
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Der Versorgungsausgleich
- Ausgleich
- Anpassung nach Rechtskraft
- § 33 (Anpassung wegen Unterhalt)
- Übergangsvorschriften
- § 51 (Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Arbeitnehmer)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
- § 225 (Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung)
- Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (JVollzGB II)
- Beschäftigung und Vergütung
- § 35 (Arbeitsentgelt)
- Junge Untersuchungsgefangene
- § 75 (Bildung und Arbeit)
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Beschäftigung und Vergütung
- § 49 (Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt)
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Erziehung im Leistungsbereich und Vergütung
- § 44 (Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt)
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Erziehung im Leistungsbereich
- § 64 (Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 93 (Schädliche Verwendung)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
- Arbeitslosengeld
- Regelvoraussetzungen
- § 142 (Anwartschaftszeit)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung der Familienangehörigen
- § 10 (Familienversicherung)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 39a (Stationäre und ambulante Hospizleistungen)
- Zahnersatz
- § 55 (Leistungsanspruch)
- Zuzahlungen, Belastungsgrenze
- § 62 (Belastungsgrenze)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
- § 110a (Qualitätsverträge)
- Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
- § 140f (Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten)
- Finanzierung
- Beiträge
- Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
- § 226 (Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter)
§ 234 (Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten)
§ 235 (Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen)
§ 240 (Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder)
- Medizinischer Dienst
- Organisation
- § 283a (Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
- Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
- § 400 (Versicherter Personenkreis)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 61 (Budget für Arbeit)
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 74 (Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
- § 160 (Ausgleichsabgabe)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation)
- Versicherungspflichtiger Personenkreis
- § 25 (Familienversicherung)
- Finanzierung
- Beiträge
- § 57 (Beitragspflichtige Einnahmen)
- Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- § 118 (Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung)