Versorgungsausgleichsgesetz

   Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)   
   Kapitel 2 - Ausgleich (§§ 6 - 27)   
   Abschnitt 2 - Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9 - 19)   
   Unterabschnitt 4 - Ausnahmen (§§ 18 - 19)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 18
Geringfügigkeit

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Rechtsprechung zu § 18 VersAusglG

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Querverweise

Auf § 18 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:

    Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) 
      Der Versorgungsausgleich
        Ausgleich
          Wertausgleich bei der Scheidung
            Grundsätze des Wertausgleichs bei der Scheidung
              § 9 (Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen)
          Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
            Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen
              § 20 (Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente)
            Abfindung
              § 24 (Höhe der Abfindung, Zweckbindung)
        Ergänzende Vorschriften
          § 31 (Tod eines Ehegatten)
     
      Wertermittlung
        Korrespondierender Kapitalwert als Hilfsgröße
          § 47 (Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts)
     
      Übergangsvorschriften
        § 51 (Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs)
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