Versorgungsausgleichsgesetz
| Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38) |
| Kapitel 2 - Ausgleich (§§ 6 - 27) |
| Abschnitt 2 - Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9 - 19) |
| Unterabschnitt 4 - Ausnahmen (§§ 18 - 19) |
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
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Rechtsprechung zu § 18 VersAusglG
843 Entscheidungen zu § 18 VersAusglG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 28.04.2026 - 5 UF 55/25
Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG, wenn nur ein Versorgungsträger Beschwerde ...
- OLG Karlsruhe, 17.12.2024 - 20 UF 47/24
Versorgungsausgleich: Gleichartigkeit von Anrechten aus der Pflichtversicherung ...
- OLG Nürnberg, 19.05.2021 - 9 UF 812/20
Voraussetzungen für die Beschränkung oder den Wegfall des Versorgungsausgleichs
- OLG Frankfurt, 18.06.2026 - 6 WF 108/26
Gegenstandswert nach § 33 RVG für Kostenbeschwerde in Kindschaftssache
- BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13
Versorgungsausgleich: Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.06.2024 - XII ZB 277/23
Versorgungsausgleich: Ausgleich des Grundrentenzuschlags in Fällen der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 UF 251/19
Ausnahmsweises Absehen vom Ausgleich eines Versorgungsanrechts
Querverweise
Auf § 18 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Der Versorgungsausgleich
- Ausgleich
- Wertausgleich bei der Scheidung
- Grundsätze des Wertausgleichs bei der Scheidung
- § 9 (Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen)
- Ergänzende Vorschriften
- § 31 (Tod eines Ehegatten)
- Wertermittlung
- Korrespondierender Kapitalwert als Hilfsgröße
- § 47 (Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts)
- Übergangsvorschriften
- § 51 (Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- § 137 (Verbund von Scheidungs- und Folgesachen)