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Versorgungsausgleichsgesetz

   Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)   
   Kapitel 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 5)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VersAusglG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VersAusglG (https://dejure.org/gesetze/VersAusglG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VersAusglG
__paste_bez__ __paste_norm__ Versorgungsausgleichsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VersAusglG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Versorgungsausgleichsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 1
Halbteilung der Anrechte

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) 1Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. 2Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

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