Versorgungsausgleichsgesetz
| Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38) |
| Kapitel 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 5) |
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
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Rechtsprechung zu § 3 VersAusglG
733 Entscheidungen zu § 3 VersAusglG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 15.01.2025 - 33 U 4/24
Grenzen; anwaltlicher Pflichtverletzung
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 24.04.2024 - 18 O 3/24
Anwaltsvertrag, Pflichtverletzung
- OLG Hamm, 05.02.2025 - 33 U 4/24
Grenzen anwaltlicher Pflichtverletzung
- OLG Hamm, 15.02.2025 - 33 U 4/24
Grenzen; anwaltlicher; Pflichtverletzung
- LG Essen, 24.04.2024 - 18 O 3/24
- BGH, 01.03.2023 - XII ZB 360/22
Ausgleich von sogenannten Grundrenten-Entgeltpunkten
- OLG Frankfurt, 10.05.2023 - 4 UF 155/22
Maßgebliche Ehezeit für Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Aussetzung ...
- OLG Nürnberg, 24.10.2023 - 9 WF 855/23
Subsidiarität der Wertfestsetzung gem. § 33 RVG gegenüber der Festsetzung des ...
- OLG Karlsruhe, 20.09.2024 - 20 UF 153/20
Familiensache: Versorgungsausgleich von Pensionszusagen für beherrschende ...
- OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17
Versorgungsausgleich: Betriebsrente einer Fluggesellschaft
- BSG, 31.03.2022 - B 5 R 35/21 R
Verjährung des Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen den ...
Querverweise
Auf § 3 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 114 (Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 93 (Schädliche Verwendung)