Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 111 - 120) |
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) 1Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 2Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
1. | im Verfahren der einstweiligen Anordnung, | |
2. | in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, | |
3. | für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, | |
4. | für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, | |
5. | im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, | |
6. | in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie | |
7. | für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes. |
(5) 1Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. 2Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts | 12.05.2021 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) | 03.04.2009 |
Rechtsprechung zu § 114 FamFG
300 Entscheidungen zu § 114 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.04.2017 - XII ZB 3/16
Scheidungsfolgenregelung: Anwaltszwang für isolierte Beschwerde in Folgesache
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 1 UF 6/14
Beschwerde gegen Versorgungsausgleich in Scheidungsverbundentscheidung auch ohne ...
- OLG Frankfurt, 12.11.2015 - 1 UF 6/14
- OLG Brandenburg, 24.01.2019 - 9 UF 238/18
Geltung des Selbstvertretungsrechts eines Rechtsanwalts in Familiensachen
- BVerfG, 13.09.2017 - 1 BvR 1998/17
Ablehnung des Erlasses einer eA: Anwaltszwang im Unterhaltsverfahren (§ 114 Abs 1 ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 20.06.2018 - 1 BvR 1998/17
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf ...
- BVerfG, 20.06.2018 - 1 BvR 1998/17
- OLG Celle, 15.11.2021 - 21 UF 187/21
Beschwerde gegen eine gemischte Kostenentscheidung; Verbundener Antrag auf ...
- OLG Schleswig, 11.08.2020 - 8 UF 87/19
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- BGH, 23.06.2010 - XII ZB 82/10
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- OLG Düsseldorf, 05.11.2012 - 5 UF 103/12
Querverweise
Auf § 114 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 13 (Ausschluß des Anwaltszwangs)