Versorgungsausgleichsgesetz
| Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38) |
| Kapitel 2 - Ausgleich (§§ 6 - 27) |
| Abschnitt 2 - Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9 - 19) |
| Unterabschnitt 3 - Externe Teilung (§§ 14 - 17) |
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.
(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.
(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.
(5) 1Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. 2Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.
Hinweis der Redaktion:Absatz 5 Satz 2 angefügt mit Wirkung vom 1.4.2010 gemäß Bekanntmachung vom 26.3.2010 (BGBl. I S. 340).
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2010 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze | 15.07.2009 | |
| 01.09.2009 | Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) | 08.12.2010 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze | 15.07.2009 |
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oder Amtsverhältnis § 17Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten
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Rechtsprechung zu § 15 VersAusglG
207 Entscheidungen zu § 15 VersAusglG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16
Versorgungsausgleich: Externe Teilung rückstellungsfinanzierter ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer ...
- OLG Bamberg, 06.04.2016 - 7 UF 323/13
Beschwerde, Anrecht, Versorgung, Betriebsrente, Ehezeitanteil, ...
- OLG Hamm, 17.10.2018 - 10 UF 178/17
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der ...
- BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
- BGH, 13.12.2017 - XII ZB 214/16
Versorgungsausgleich bei externer Teilung: Wahl des Ausgleichs in die ...
- OLG Bamberg, 11.04.2022 - 2 UF 37/21
Versorgungsausgleich - Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger bei ...
- OLG Schleswig, 11.08.2020 - 8 UF 87/19
Versorgungsausgleichsverfahren: externe Teilung von Anrechten aus betrieblicher ...
- OLG Karlsruhe, 11.09.2023 - 18 UF 3/23
Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger bei Abfindung zum Ausgleich ...
- BGH, 05.10.2022 - XII ZB 74/20
Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechts nach der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 4 UF 42/19
Versorgungsausgleich: Verhältnis des Wertausgleichs bei der Scheidung und des ...
- OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 4 UF 42/19
Querverweise
Auf § 15 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Der Versorgungsausgleich
- Ausgleich
- Wertausgleich bei der Scheidung
- Grundsätze des Wertausgleichs bei der Scheidung
- § 9 (Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen)
- Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
- Abfindung
- § 24 (Höhe der Abfindung, Zweckbindung)
- Ergänzende Vorschriften
- § 31 (Tod eines Ehegatten)
- Übergangsvorschriften
- § 51 (Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 114 (Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht)
- Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- § 137 (Verbund von Scheidungs- und Folgesachen)
- Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
- § 222 (Durchführung der externen Teilung)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Durchführung
- Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
- § 120g (Externe Teilung)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen
- § 187 (Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich)