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   OLG Bamberg, 11.04.2022 - 2 UF 37/21   

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https://dejure.org/2022,8482
OLG Bamberg, 11.04.2022 - 2 UF 37/21 (https://dejure.org/2022,8482)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.04.2022 - 2 UF 37/21 (https://dejure.org/2022,8482)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11. April 2022 - 2 UF 37/21 (https://dejure.org/2022,8482)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VersAusglG § 15 Abs. 5 S. 2; VersAusglG § 23; VersAusglG § 24 Abs. 2; VersAusglKassG § 1
    Versorgungsausgleich - Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger bei schuldrechtlichem Ausgleich eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung durch Zahlung einer Abfindung

  • rewis.io

    Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger bei einer Abfindung zum Ausgleich eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228 ; FamFG § 84
    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Abgeltung eines Anrechts nach dem BetrAVG ; Zuständigkeit der Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger; Vergleichbarkeit von Abfindungszahlung und externer Teilung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger bei einer Abfindung zum Ausgleich ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abfindungsbetrag zum Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung: Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger - Zahlung einer Abfindung ist mit externer Teilung eines Anrechts vergleichbar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 1180
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Aschaffenburg, 03.02.2021 - 6 F 1217/18

    Versorgungsausgleich - Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger bei

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.04.2022 - 2 UF 37/21
    Die Beschwerde der Versorgungsausgleichskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 03.02.2021, Az.: 6 F 1217/18, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der vom Antragsgegner zur Begründung eines Anrechts für die Antragstellerin bei der Versorgungsausgleichskasse einzuzahlende Betrag richtig 3.785,00 EUR lautet.
  • OLG Karlsruhe, 11.09.2023 - 18 UF 3/23

    Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger bei Abfindung zum Ausgleich

    Hat der Ausgleichsberechtigte für die Aufnahme des Abfindungsbetrages nach § 23 VersAusglG keine Zielversorgung gewählt und handelt es sich dabei um die Abfindung eines Anrechts nach dem Betriebsrentengesetz, ist die Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger gemäß §§ 24 Abs. 2, 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG zuständig (Anschluss an OLG Bamberg vom 11.04.2022 - 2 UF 37/21).

    Dies ergibt sich weder aus der Gesetzeshistorie (BT-Drucksache 16/13424, S. 36) noch aus dem gesetzlich normierten Zweck der Versorgungsausgleichskasse (Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Auflage 2023, F. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung Rn. 1083; Adamus FamRB 2022, S. 261, 262; Götsche jurisPR-FamR 17/2022 Anm. 1; Ackermann-Sprenger NZFam 2022, 648, 651).

    Vielmehr hat sich der Gesetzgeber mit der Verweisung in § 24 Abs. 2 VersAusglG für die Abwicklung einer Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG auf die Vorschrift des § 15 VersAusglG nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift gerade für die Anwendbarkeit der Regelungen der externen Teilung entschieden (OLG Bamberg vom 11.04.2022 - 2 UF 37/21, juris Rn. 19).

    Beide Vorgänge unterscheiden sich lediglich dadurch, dass bei der externen Teilung der Quellversorgungsträger des Ausgleichspflichtigen zur Einzahlung des Ausgleichswerts beim Zielversorgungsträger verpflichtet wird, während bei der Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG der Ausgleichspflichtige selbst verpflichtet wird (OLG Bamberg vom 11.04.2022 - 2 UF 37/21, juris Rn. 19; jurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 24 VersAusglG Rn. 21; Wick, a.a.O., Rn. 1083).

    dd) Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass hinsichtlich des von der Versichertengemeinschaft zu tragenden Vollstreckungsrisikos bedeutsame Unterschiede zwischen der externen Teilung bei Scheidung nach § 14 VersAusglG und der Abfindung nach § 23 VersAusglG bestünden, da im letztgenannten Fall die Versorgungsausgleichskasse bei Zahlungsunfähigkeit des Ausgleichspflichtigen dennoch gesetzlich verpflichtet ist, den zugunsten des Ausgleichsberechtigten festgesetzen Anspruch auf die Einrichtung einer Versorgung umzusetzen, hat der Gesetzgeber dieses Risiko mit der in § 24 Abs. 2 VersAusglG angeordneten Verweisung in Kauf genommen (OLG Bamberg vom 11.04.2022 - 2 UF 37/21, juris Rn. 19).

    Der Senat schließt sich hinsichtlich der Frage, ob die Verweisung des § 24 Abs. 2 VersAusglG auf § 15 VersAusglG auch dessen Abs. 5 Satz 2 erfasst, der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Bamberg vom 11.04.2022 - 2 UF 37/21) an, welche im Schrifttum auf einhellige Zustimmung gestoßen ist (Adamus FamRB 2022, S. 261, 262; Erman/Norpoth/Sasse, BGB, 17. Auflage 2023, § 24 VersAusglG Rn. 4; jurisPK-BGB/Breuers, a.a.O., § 24 VersAusglG Rn. 21; BeckOGK/Fricke, a.a.O., § 24 VersAusglG Rn. 19.1; Götsche jurisPR-FamR 17/2022 Anm. 1; Ackermann-Sprenger NZFam 2022, 648, 651; s. auch Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 24 VersAusglG Rn. 8).

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