Versorgungsausgleichsgesetz

   Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)   
   Kapitel 2 - Ausgleich (§§ 6 - 27)   
   Abschnitt 2 - Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9 - 19)   
   Unterabschnitt 3 - Externe Teilung (§§ 14 - 17)   
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Textdarstellung

  

§ 14
Externe Teilung

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1. die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2. der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021 (BGBl. I S. 1085), in Kraft getreten am 01.08.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts12.05.2021BGBl. I S. 1085

Rechtsprechung zu § 14 VersAusglG

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Querverweise

Auf § 14 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:

    Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) 
      Der Versorgungsausgleich
        Ausgleich
          Wertausgleich bei der Scheidung
            Grundsätze des Wertausgleichs bei der Scheidung
              § 9 (Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen)
            Externe Teilung
              § 15 (Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung)
              § 17 (Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten)
        Ergänzende Vorschriften
          § 31 (Tod eines Ehegatten)
     
      Übergangsvorschriften
        § 51 (Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs)
    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      II. Einkommen
        2. Steuerfreie Einnahmen
          § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
        8. Die einzelnen Einkunftsarten
          d) Nichtselbständige Arbeit
            § 19 [Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit]
          g) Sonstige Einkünfte
            § 22 (Arten der sonstigen Einkünfte)
     
      IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 52 (Anwendungsvorschriften)
     
      XI. Altersvorsorgezulage
        § 93 (Schädliche Verwendung)
Was ist das?

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