Versorgungsausgleichsgesetz
Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38) |
Kapitel 2 - Ausgleich (§§ 6 - 27) |
Abschnitt 2 - Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9 - 19) |
Unterabschnitt 3 - Externe Teilung (§§ 14 - 17) |
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
1. | die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder | |
2. | der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt. |
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts | 12.05.2021 |
Rechtsprechung zu § 14 VersAusglG
340 Entscheidungen zu § 14 VersAusglG in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 23.01.2023 - 21 UF 687/22
- OLG Karlsruhe, 22.11.2022 - 20 UF 10/22
Externe Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente)
- BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18
Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer ...
Zum selben Verfahren:
- AG Höxter, 06.10.2017 - 6 F 83/17
- BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16
Voraussetzungen einer externen Teilung rückstellungsfinanzierter ...
- OLG Bamberg, 06.04.2016 - 7 UF 323/13
Beschwerde, Anrecht, Versorgung, Betriebsrente, Ehezeitanteil, ...
- OLG Hamm, 17.10.2018 - 10 UF 178/17
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der ...
- OLG München, 19.12.2022 - 16 UF 1065/22
Beschwerde, Anrecht, Leistungen, Ehezeit, Versorgungsausgleich, Versorgung, ...
- BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17
Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15
Zur externen Teilung einer fondsgebundenen betrieblichen Direktzusage mit ...
- OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15
Querverweise
Auf § 14 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Der Versorgungsausgleich
- Ausgleich
- Ergänzende Vorschriften
- § 31 (Tod eines Ehegatten)
- Übergangsvorschriften
- § 51 (Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 93 (Schädliche Verwendung)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Rentenhöhe und Rentenanpassung
- Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
- § 76 (Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich)