Versorgungsausgleichsgesetz
| Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38) |
| Kapitel 2 - Ausgleich (§§ 6 - 27) |
| Abschnitt 2 - Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9 - 19) |
| Unterabschnitt 2 - Interne Teilung (§§ 10 - 13) |
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) 1Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
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Rechtsprechung zu § 10 VersAusglG
819 Entscheidungen zu § 10 VersAusglG in unserer Datenbank:
- BFH, 24.06.2026 - VI R 19/24
Versorgungsbeginn im Falle der internen Teilung
- LAG Düsseldorf, 14.01.2026 - 12 SLa 490/25
Hinterbliebenenrente; Versorgungsausgleich
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17
Versorgungsausgleich: Zu übertragendes Anrecht nach § 10 Abs. 1 VersAusglG kein ...
- BGH, 31.05.2023 - XII ZB 250/20
Versorgungsausgleich: Geschlechtsspezifische Kalkulation bei der internen Teilung ...
Zum selben Verfahren:
- AG Frankfurt/Main, 10.05.2017 - 477 F 23327/15
- OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19
Versorgungsausgleich: Wertausgleich eines betrieblichen Anrechts aus ...
- BGH, 29.04.2020 - IV ZR 75/19
Zuständigkeit der Familiengerichte für Versorgungsausgleichssachen: ...
- FG Baden-Württemberg, 05.05.2022 - 12 K 2861/19
Keine Einnahmen der durch die ursprüngliche interne Teilung begünstigten Partei ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 10.10.2023 - IX R 15/22
Interner Versorgungsausgleich: Keine Besteuerung bei wirtschaftlicher ...
- BFH, 10.10.2023 - IX R 15/22
Querverweise
Auf § 10 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Der Versorgungsausgleich
- Ausgleich
- Ergänzende Vorschriften
- § 31 (Tod eines Ehegatten)
- Übergangsvorschriften
- § 51 (Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- § 137 (Verbund von Scheidungs- und Folgesachen)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 93 (Schädliche Verwendung)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Durchführung
- Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
- § 120f (Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten)