Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 121 - 150) |
Unterabschnitt 2 - Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 133 - 150) |
(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).
(2) 1Folgesachen sind
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. 2Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.
(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.
(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.
(5) 1Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. 2Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts | 06.07.2009 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) | 03.04.2009 |
rechtsmittel § 145Befristung und Einschränkung von Rechtsmittel-
erweiterung und Anschluss-
rechtsmittel § 146Zurückverweisung § 147Erweiterte Aufhebung § 148Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen § 149Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskosten-
hilfe § 150Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
Rechtsprechung zu § 137 FamFG
299 Entscheidungen zu § 137 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 15.05.2023 - 5 UF 31/22
Internationale Zuständigkeit nach LugÜ bei Verfügung über das Vermögen im Ganzen
- BGH, 21.07.2021 - XII ZB 21/21
Scheidungsverbund kraft Gesetzes
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- OLG Karlsruhe, 11.12.2020 - 18 UF 85/20
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- BGH, 05.10.2022 - XII ZB 74/20
Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechts nach der ...
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- BGH, 21.03.2012 - XII ZB 447/10
Terminsbestimmung in Ehesachen: Rechtzeitige Geltendmachung einer Folgesache nach ...
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- OLG Stuttgart, 01.03.2023 - 11 UF 214/22
- OLG Saarbrücken, 16.11.2021 - 6 UF 139/21
Der Umstand, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe nicht vorab geschieden wird, für die ...
- OLG Frankfurt, 21.04.2017 - 4 UF 282/16
Anforderungen an den Sachvortrag nach § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG
Querverweise
Auf § 137 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Rentenhöhe und Rentenanpassung
- Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
- § 76 (Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen
- § 187 (Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich)