Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 121 - 150) |
Unterabschnitt 1 - Verfahren in Ehesachen (§§ 121 - 132) |
(1) Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können miteinander verbunden werden.
(2) 1Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Verfahren ist unzulässig. 2§ 137 bleibt unberührt.
(3) Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nur die Aufhebung der Ehe auszusprechen.
Rechtsprechung zu § 126 FamFG
19 Entscheidungen zu § 126 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 04.03.2024 - 2 UF 12/23
Feststellungsantrag zum Bestehen einer Ehe im Verbund; Rücknahme eines ...
- OLG Brandenburg, 23.03.2021 - 13 UF 197/20
Wirksamkeit eines Ehevertrages
- OLG Bamberg, 18.09.2023 - 2 WF 150/23
Verbindung von Scheidungs- und Folgesachen mit Nichtfolgesachen
- BGH, 31.05.2023 - XII ZB 274/21
Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde in einem ...
- OLG Karlsruhe, 31.03.2023 - 5 UF 102/22
Eheaufhebung wegen Verschweigen des Vorhandenseins von minderjährigen Kindern
- BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18
Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen ...
- BGH, 29.10.2020 - IX ZR 264/19
Keine gesonderte Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit bei ...
- OLG Frankfurt, 05.04.2019 - 4 UF 35/19
Voraussetzung einer Scheidung iranischer Staatsangehöriger ("talaq")
- OLG Hamburg, 25.08.2022 - 12 UF 98/22
Auslegung eines Antrags im Ehescheidungsverfahren
- OLG Koblenz, 15.01.2021 - 7 UF 385/20
Beschwerde gegen einen Scheidungsverbundbeschluss Hilfsweise geltend gemachte ...