Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 2 - Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 121 - 150) |
| Unterabschnitt 1 - Verfahren in Ehesachen (§§ 121 - 132) |
1Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 Absatz 1) gilt entsprechend für Verfahren auf Aufhebung einer Ehe wegen Eheunmündigkeit. 2Die Anhörung (§ 128) soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden; § 155 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 3Das Gericht hört in dem Termin das Jugendamt an, es sei denn, die Ehegatten sind zu diesem Zeitpunkt volljährig.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 |
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