Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 121 - 150) |
Unterabschnitt 1 - Verfahren in Ehesachen (§§ 121 - 132) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 Absatz 1) gilt entsprechend für Verfahren auf Aufhebung einer Ehe wegen Eheunmündigkeit. 2Die Anhörung (§ 128) soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden; § 155 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 3Das Gericht hört in dem Termin das Jugendamt an, es sei denn, die Ehegatten sind zu diesem Zeitpunkt volljährig.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 |
§ 121Ehesachen
§ 122Örtliche Zuständigkeit
§ 123Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen
§ 124Antrag
§ 125Verfahrensfähigkeit
§ 126Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren
§ 127Eingeschränkte Amtsermittlung
§ 128Persönliches Erscheinen der Ehegatten
§ 129Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen
§ 129aVorrang- und Beschleunigungsgebot
§ 130Säumnis der Beteiligten
§ 131Tod eines Ehegatten
§ 132Kosten bei Aufhebung der Ehe
Neu Gesamtansicht