Versorgungsausgleichsgesetz
| Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38) |
| Kapitel 3 - Ergänzende Vorschriften (§§ 28 - 31) |
(1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.
(2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehezeit erworben.
(3) Für die Durchführung des Ausgleichs gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 28 VersAusglG
38 Entscheidungen zu § 28 VersAusglG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.08.2022 - XII ZB 83/20
Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines gerichtlichen Vergleichs ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 12.02.2020 - 13 UF 194/19
Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ansprüche auf private ...
- OLG Hamm, 12.02.2020 - 13 UF 194/19
- BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13
Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente aus ...
- OLG Oldenburg, 24.03.2025 - 3 UF 108/23
Anspruch auf Teilhabe an einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 01.12.2016 - 10 UF 101/15
Versorgungsausgleich: Maßgebliches Ende der Ehezeit bei verfrühtem ...
- OLG Brandenburg, 01.12.2016 - 10 UF 101/15
- AG Michelstadt, 05.12.2012 - 42 F 681/10
Eine Altersrentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus einer ...
- OLG Hamm, 26.10.2023 - 5 UF 48/23
Abänderung eines Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Vornahme einer internen ...
Querverweise
Auf § 28 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- § 137 (Verbund von Scheidungs- und Folgesachen)