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Versorgungsausgleichsgesetz

   Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)   
   Kapitel 3 - Ergänzende Vorschriften (§§ 28 - 31)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 28
Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität

(1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.

(2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehezeit erworben.

(3) Für die Durchführung des Ausgleichs gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 28 VersAusglG

38 Entscheidungen zu § 28 VersAusglG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 28 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:

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