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   BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13   

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https://dejure.org/2017,28614
BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13 (https://dejure.org/2017,28614)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2017 - XII ZB 636/13 (https://dejure.org/2017,28614)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 (https://dejure.org/2017,28614)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 VersAusglG, § 28 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente aus betrieblicher Versorgung; Billigkeitsabwägung bei Anwendung der Härteklausel

  • IWW

    § 2 VersAusglG, § ... 28 VersAusglG, § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 1 Abs. 1 VersAusglG, § 27 VersAusglG, Art. 17 Abs. 1 EGBGB, Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, § 28 Abs. 1 VersAusglG, § 2 Abs. 1 VersAusglG, §§ 33 ff. VersAusglG, § 28 Abs. 2 VersAusglG, § 41 VersAusglG, § 32 VersAusglG, § 13 Abs. 1 BeamtVG, § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich; Ausgleich eines "Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität"; Anrecht der betrieblichen Altersvorsorge (hier: Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG))

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente aus betrieblicher Versorgung; Billigkeitsabwägung bei Anwendung der Härteklausel

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 27; VersAusglG § 28
    Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich; Ausgleich eines "Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität"; Anrecht der betrieblichen Altersvorsorge (hier: Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes ( BetrAVG ))

  • rechtsportal.de

    Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich; Ausgleich eines "Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität"; Anrecht der betrieblichen Altersvorsorge (hier: Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes ( BetrAVG ))

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente aus betrieblicher Versorgung; Billigkeitsabwägung bei Anwendung der Härteklausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente aus betrieblicher Versorgung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Invaliditätsversorgung im Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit des § 28 VersAusglG auf betriebliche Invaliditätsversorgungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich - Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente

Besprechungen u.ä.

  • hefam.de PDF, S. 9 (Entscheidungsbesprechung)

    Keine analoge Anwendbarkeit von § 28 VersAusglG für Anrechte der betrieblichen Invaliditätsvorsorge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1026
  • MDR 2018, 36
  • FamRZ 2017, 1749
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13
    Richtig ist dabei im Ausgangspunkt, dass der nachehezeitliche Rentenbezug keine auf die Ehezeit zurückwirkende tatsächliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 28 ff. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 14 ff.).

    Der Halbteilungsgrundsatz gebietet nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 51 f.; BT-Drucks. 16/10144 S. 126).

    Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55 und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22).

  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits

    Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13
    Richtig ist dabei im Ausgangspunkt, dass der nachehezeitliche Rentenbezug keine auf die Ehezeit zurückwirkende tatsächliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 28 ff. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 14 ff.).

    Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55 und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22).

  • BGH, 02.09.2009 - XII ZB 92/07

    Berücksichtigung der Unwirksamkeit der in § 78 Abs. 1, § 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1

    Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13
    Weil eine Risikoversicherung stets mit dem letzten Beitrag aufrechterhalten wird und es aus diesem Grunde gleichgültig ist, ob und wie viele Prämien während der Ehe und gegebenenfalls schon davor gezahlt worden sind, gelten bei einem in der Ehezeit eingetretenen Versicherungsfall das gesamte danach gebildete Deckungskapital und die daraus gezahlte Berufsunfähigkeitsrente als ehezeitlich erworben, wenn der letzte Beitrag in der Ehezeit gezahlt wurde (vgl. für eine private BUZ: Senatsbeschluss vom 2. September 2009 - XII ZB 92/07 - FamRZ 2009, 1901 Rn. 17; für eine BUZ im Rahmen der betrieblichen Direktversicherung: OLG Koblenz FamRZ 2001, 995, 996).

    Durch den damit verbundenen Erwerb von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde gleichzeitig sichergestellt, dass für einen nicht invaliden - und auch nicht invalide werdenden - ausgleichsberechtigten Ehegatten ein an den Zielen des Versorgungsausgleichs ausgerichtetes "bedarfsabhängiges" Versorgungsanrecht für das Alter begründet wurde (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 2. September 2009 - XII ZB 92/07 - FamRZ 2009, 1901 Rn. 24).

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13
    Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht auch Gelegenheit, die Beschlussformel um die für das zu teilende Anrecht maßgeblichen Rechtsgrundlagen zu ergänzen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.).
  • BAG, 10.03.1992 - 3 AZR 153/91

    Lebensversicherung für eine Übergangszeit.

    Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13
    Beschränkt sich die Zusage des Arbeitgebers auf die Erstattung der an den Versicherer zu zahlenden Prämien, liegt auch dann keine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes vor, wenn der Arbeitgeber die Rahmenbedingungen des Versicherungsschutzes durch einen Gruppenversicherungsvertrag festgelegt hat (vgl. BAG NZA 1993, 25, 26; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 6. Aufl. § 1 Rn. 215).
  • OLG Brandenburg, 18.04.2016 - 9 UF 282/14

    Versorgungsausgleich: Beschränkung des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger

    Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13
    In den Fällen, in denen eine laufende (hier: betriebliche) Invaliditätsrente zugunsten eines erwerbsfähigen Ehegatten ausgeglichen werden soll, ist die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs nicht schon deshalb ohne weiteres gerechtfertigt, weil der ausgleichspflichtige Ehegatte - wie das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall meint - auf das Behaltendürfen seiner ungekürzten Invaliditätsrente nicht dringend angewiesen ist und/oder die Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten noch nicht gesichert erscheint (zutreffend Norpoth FamRB 2016, 260).
  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung eines Anrechts durch Ausübung eines

    Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13
    Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde allerdings daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 - FamRZ 2017, 26 Rn. 18 mwN).
  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12

    Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13
    Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 3/16 - juris Rn. 15; BVerwG NJW 2013, 2457 Rn. 22 und NJW 2014, 1256 Rn. 27).
  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 3/16

    Scheidungsfolgenregelung: Anwaltszwang für isolierte Beschwerde in Folgesache

    Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13
    Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 3/16 - juris Rn. 15; BVerwG NJW 2013, 2457 Rn. 22 und NJW 2014, 1256 Rn. 27).
  • BGH, 15.04.2015 - XII ZB 252/14

    Versorgungsausgleich: Korrektur nach Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des

    Auszug aus BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13
    a) Der Senat billigt in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausgleich von Beamtenversorgungen eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag, wenn ein ausgleichspflichtiger Beamter wegen Dienstunfähigkeit eine durch beamtenrechtliche Zurechnungszeiten (vgl. § 13 Abs. 1 BeamtVG) erhöhte Versorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht eine - im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen - unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - XII ZB 252/14 - FamRZ 2015, 1004 Rn. 7 und vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - FamRZ 2015, 1001 Rn. 27; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36, 41).
  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 18.12

    Leistung der Jugendhilfe; Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung;

  • BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung der Gesetzesänderung betreffend

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

  • OLG Zweibrücken, 03.12.2013 - 6 UF 39/13

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

  • OLG Koblenz, 14.12.2000 - 15 UF 54/00

    Realteilung von Ansprüchen aus einer Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten

    Die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich erscheint grundsätzlich unbillig, wenn und soweit der ungekürzte Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss; dieser Rechtsgedanke ist bei der Abwägung nach § 27 VersAusglG in besonderem Maße zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017, XII ZB 636/13, juris).

    Hierauf findet die Vorschrift des § 28 Abs. 1 VersAusglG nicht unmittelbar und - mangels planwidriger Gesetzeslücke - auch nicht entsprechend Anwendung (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - juris Rn. 13 ff. mwN).

    Würde der ungekürzte Ausgleich dem ausgleichsberechtigten (nicht invaliden) Ehegatten eine unverhältnismäßig hohe Altersversorgung aus dem Anrecht verschaffen, kann es auch in diesen Fällen geboten sein, den Ausgleich gemäß § 27 VersAusglG zu beschränken und statt auf den Kapitalwert der laufenden Invaliditätsrente auf fiktive Anwartschaftswerte abzustellen, die sich ergeben hätten, wenn kein Versorgungsfall eingetreten wäre (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - juris Rn. 25 mwN).

    Die Erwägungen, die den Gesetzgeber bei der Reform des Versorgungsausgleichs veranlasst haben, die Invaliditätsrente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vom Versorgungsausgleich auszunehmen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte selbst keine Invaliditätsrente bezieht und auch die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt (§ 28 Abs. 1 VersAusglG), treffen gleichermaßen für solche Berufsunfähigkeitsversicherungen zu, die durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Rahmen einer Direktversicherung zugunsten der ausgleichspflichtigen Person eingerichtet worden sind (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - juris Rn. 26 ff. mwN).

    Der Bestimmung des § 28 VersAusglG lässt sich daher ein allgemeiner und über den Bereich der Privatvorsorge hinausgreifender Rechtsgedanke dahingehend entnehmen, dass die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich grundsätzlich unbillig erscheint, wenn und soweit der Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - juris Rn. 30).

    In den Fällen, in denen eine laufende (hier: betriebliche) Invaliditätsrente zugunsten eines erwerbsfähigen Ehegatten ausgeglichen werden soll, ist die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs nicht schon deshalb ohne weiteres gerechtfertigt, weil der ausgleichspflichtige Ehegatte auf das Behaltendürfen seiner ungekürzten Invaliditätsrente nicht dringend angewiesen ist und/oder die Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten noch nicht gesichert erscheint (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - juris Rn. 30 mwN).

  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Auch der Senat hat bereits in einem Fall, in dem das vorinstanzliche Gericht Feststellungen zu einer voraussichtlich überproportionalen Kürzung eines Anrechts als Folge der Umsetzung des Versorgungsausgleichs getroffen hat, die maßgebliche Teilungsordnung wegen Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz zum Nachteil des Ausgleichspflichtigen beanstandet (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - FamRZ 2017, 1749 Rn. 21 f.).

    b) Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - FamRZ 2017, 1749 Rn. 22 und BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 52; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 126).

  • BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 2/21 R

    Beruflichen Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie bei Bestehen einer

    Ob eine planwidrige Gesetzeslücke im vorgenannten Sinne vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben (BGH vom 21.6.2017 - XII ZB 636/13 - juris RdNr 17; BVerwG vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20 [26, RdNr 19] = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 100 = juris RdNr 19; BVerwG vom 24.6.2021 - 5 C 7.20 - juris RdNr 14) .

    Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BGH vom 21.6.2017 - XII ZB 636/13 - juris RdNr 17 mwN; BVerwG vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20 [26, RdNr 19] = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 100 = juris RdNr 19 mwN; BVerwG vom 24.6.2021 - 5 C 7.20 - juris RdNr 14 mwN).

  • BSG, 14.12.2023 - B 11 AL 2/23 R

    Ist die Gewährung einer Weiterbildungsprämie nach § 131a Absatz 3 Nummer 2 SGB

    Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben (BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr. 1 RdNr 24; BGH vom 21.6.2017 - XII ZB 636/13 - juris RdNr 17; BVerwG vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20 [25, RdNr 19] = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 100 = juris RdNr 19; BVerwG vom 24.6.2021 - 5 C 7.20 - juris RdNr 14) .
  • OLG Hamm, 26.10.2023 - 5 UF 48/23

    Abänderung eines Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Vornahme einer internen

    Der genannten Vorschrift ist ein allgemeiner und über den Bereich der Privatvorsorge hinausgreifender Rechtsgedanke dahingehend zu entnehmen, dass die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich grundsätzlich unbillig erscheint, wenn und soweit der ungekürzte Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 21/17 -, FamRZ 2017, 1914ff., bei juris Langtext Rn. 34; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 -, FamRZ 2017, 1749ff., bei juris Langtext Rn. 24ff., Rn. 28; Breuers, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, a.a.O., § 28 VersAusglG Rn. 11).

    Invaliditätsrenten aus einer betrieblichen Versorgung sind nach allgemeinen Regeln intern oder extern auszugleichen (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 -, FamRZ 2017, 1749ff., bei juris Langtext Rn. 13ff., Rn. 17ff.; Breuers, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage 2023, Stand: 26.01.2023, § 28 VersAusglG Rn. 10).

  • OLG Oldenburg, 21.11.2019 - 11 UF 112/17

    Invaliditätsvorsorge

    Es könne letztlich dahinstehen, ob der Begriff der Invalidität im Sinne des § 28 VersAuslgG für die Situation der Antragstellerin, nach der sie ausschließlich ihrer bisherigen Tätigkeit als Rechtsanwältin nicht mehr nachgehen könne, überhaupt Anwendung finde, da der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.06.2017 - Aktenzeichen: XII ZB 636/13 - klargestellt habe, dass sich aus § 28 VersAusglG ein allgemeiner Rechtsgedanke dahingehend entnehmen lasse, dass die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich grundsätzlich unbillig erscheine, wenn und soweit der Ausgleich dazu führe, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung stehe, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken müsse.
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