Versorgungsausgleichsgesetz
| Teil 2 - Wertermittlung (§§ 39 - 47) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Wertermittlungsvorschriften (§§ 39 - 42) |
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.
(2) 1Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.
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Rechtsprechung zu § 41 VersAusglG
65 Entscheidungen zu § 41 VersAusglG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21
Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts nach Versterben
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der rentenrechtlichen Besserbewertung von ...
- BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22
- OLG Karlsruhe, 28.05.2021 - 20 UF 62/20
Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen ...
- BGH, 15.05.2024 - XII ZB 122/22
Versorgungsausgleich: Einbeziehung des Pflichtehrensolds nach dem bayerischen ...
- OLG Celle, 12.05.2021 - 21 UF 201/20
Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Bewertung eines ...
- OLG Frankfurt, 09.07.2026 - 5 UF 77/26
Berücksichtigung einer Ausgleichsrente im Versorgungsausgleich
- OLG München, 15.11.2022 - 16 UF 568/22
Ausgleich der Wertsteigerung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft
- OLG Celle, 29.10.2024 - 17 UF 124/23
Versorgungsausgleich; Totalrevision; Wertänderung eines Anrechts; ...
- BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei ...
- BGH, 10.04.2019 - XII ZB 284/18
Versorgungsausgleich: Auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende ...
Querverweise
Auf § 41 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Der Versorgungsausgleich
- Allgemeiner Teil
- § 5 (Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert)