Versorgungsausgleichsgesetz
| Teil 2 - Wertermittlung (§§ 39 - 47) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Wertermittlungsvorschriften (§§ 39 - 42) |
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).
(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:
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Rechtsprechung zu § 39 VersAusglG
112 Entscheidungen zu § 39 VersAusglG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 09.07.2026 - 5 UF 77/26
Berücksichtigung einer Ausgleichsrente im Versorgungsausgleich
- OLG Celle, 29.10.2024 - 17 UF 124/23
Versorgungsausgleich; Totalrevision; Wertänderung eines Anrechts; ...
- OLG Brandenburg, 01.03.2022 - 13 UF 41/21
Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Anrecht aus einer ...
- OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21
Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts nach Versterben
- BGH, 23.03.2022 - XII ZB 337/21
Berechnung der nach einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.07.2020 - XII ZB 363/19
Versorgungsausgleich: Einordnung des Versorgungsanrechts an der betrieblichen ...
- BGH, 15.07.2020 - XII ZB 363/19
- OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17
Versorgungsausgleich: Betriebsrente einer Fluggesellschaft
- BGH, 08.03.2017 - XII ZB 582/16
Versorgungsausgleich: Interne Teilung einer Zusatzversorgung des öffentlichen ...
- BGH, 08.03.2017 - XII ZB 663/13
Versorgungsausgleich: Berechnung des bei der Versorgungsanstalt des Bundes und ...
- OLG München, 19.12.2022 - 16 UF 1065/22
Berechnung einer fondsgebundenen Altersversorgung im Versorgungsausgleich
Querverweise
Auf § 39 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Der Versorgungsausgleich
- Allgemeiner Teil
- § 5 (Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Serviceleistungen
- § 109 (Renteninformation und Rentenauskunft)