Versorgungsausgleichsgesetz
| Teil 2 - Wertermittlung (§§ 39 - 47) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Wertermittlungsvorschriften (§§ 39 - 42) |
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).
(2) 1Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). 2Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). 3Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).
(3) 1Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. 2§ 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.
(5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.
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Rechtsprechung zu § 40 VersAusglG
60 Entscheidungen zu § 40 VersAusglG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 12.05.2021 - 21 UF 201/20
Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Bewertung eines ...
- BGH, 15.05.2024 - XII ZB 122/22
Versorgungsausgleich: Einbeziehung des Pflichtehrensolds nach dem bayerischen ...
- OLG Karlsruhe, 28.05.2021 - 20 UF 62/20
Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen ...
- BGH, 10.04.2019 - XII ZB 284/18
Versorgungsausgleich: Auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 4 UF 55/17
Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts der Beamtenversorgung
- OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 4 UF 55/17
- BGH, 03.07.2019 - XII ZB 34/17
Berücksichtigen einer nach Ende der Ehezeit für den ausgleichspflichtigen ...
- VG Freiburg, 28.03.2017 - 5 K 2000/14
Zur Berechnung des Betrags, um den die Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten ...
- OLG Brandenburg, 01.03.2022 - 13 UF 41/21
Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Anrecht aus einer ...
- OLG Karlsruhe, 20.09.2024 - 20 UF 153/20
Familiensache: Versorgungsausgleich von Pensionszusagen für beherrschende ...
- BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der ...
Querverweise
Auf § 40 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Der Versorgungsausgleich
- Allgemeiner Teil
- § 5 (Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert)
- Wertermittlung
- Allgemeine Wertermittlungsvorschriften
- § 41 (Bewertung einer laufenden Versorgung)