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Versorgungsausgleichsgesetz

   Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)   
   Kapitel 3 - Ergänzende Vorschriften (§§ 28 - 31)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VersAusglG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VersAusglG (https://dejure.org/gesetze/VersAusglG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VersAusglG
__paste_bez__ __paste_norm__ Versorgungsausgleichsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VersAusglG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Versorgungsausgleichsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 29
Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens

Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.

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Rechtsprechung zu § 29 VersAusglG

47 Entscheidungen zu § 29 VersAusglG in unserer Datenbank:

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