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   LSG Baden-Württemberg, 11.08.2021 - L 2 R 117/21   

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https://dejure.org/2021,55388
LSG Baden-Württemberg, 11.08.2021 - L 2 R 117/21 (https://dejure.org/2021,55388)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.08.2021 - L 2 R 117/21 (https://dejure.org/2021,55388)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. August 2021 - L 2 R 117/21 (https://dejure.org/2021,55388)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 50 Abs 1 SGB 6, § 51 Abs 1 SGB 6, § 210 Abs 1a SGB 6, § 210 Abs 3 SGB 6
    Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 210 Abs 1a SGB 6 - maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit - Versorgungsausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 210 ; VersAusglG § 29
    Zur Frage, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung für eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1a Satz 1 SGB VI, nämlich 'wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben' abzustellen ist, insbesondere auch im Zusammenhang ...

  • rechtsportal.de

    SGB VI § 210 ; VersAusglG § 29
    Anspruch auf Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung des Zeitpunkts der Entscheidung über den Erstattungsantrag für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen - hier der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch übertragene ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.08.2021 - L 2 R 117/21
    Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG - vgl. Bundessozialgericht - BSG - vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 57/98 R in SozR 3-2600 § 210 Nr. 2) bleibt daher ohne Erfolg.
  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 26/10 R

    Rentenversicherung - Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.08.2021 - L 2 R 117/21
    Die Erstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung richtet sich nach § 210 SGB VI. Maßgeblich ist dabei die Fassung des § 210 SGBVI zum Zeitpunkt der erforderlichen Antragstellung auf Beitragsrückerstattung (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 26/10 R in SozR 4-2600 § 210 Nr. 3), hier somit § 210 SGB VI in der bis zum 25. November 2015 geltenden Fassung.
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