Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 121 - 150) |
Unterabschnitt 2 - Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen (§§ 133 - 150) |
1Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, erstrecken sich die Wirkungen der Rücknahme auch auf die Folgesachen. 2Dies gilt nicht für Folgesachen, die die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder Pfleger betreffen, sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor Wirksamwerden der Rücknahme ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. 3Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.
rechtsmittel § 145Befristung und Einschränkung von Rechtsmittel-
erweiterung und Anschluss-
rechtsmittel § 146Zurückverweisung § 147Erweiterte Aufhebung § 148Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen § 149Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskosten-
hilfe § 150Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
Rechtsprechung zu § 141 FamFG
9 Entscheidungen zu § 141 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.06.2019 - XII ZB 299/18
Indizielle Bedeutung der der Eheschließung nachfolgenden Tatsachenentwicklung für ...
- OLG Düsseldorf, 21.11.2018 - 5 UF 1/18
- OLG Rostock, 14.07.2010 - 10 UF 72/10
Versorgungsausgleichsverfahren: Anwaltszwang zur Einlegung der Beschwerde bei ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 01.10.2010 - 27 UF 163/10
Rechtsfolgen der Rücknahme des Scheidungsantrags im Beschwerdeverfahren
Zum selben Verfahren:
- AG Koblenz, 15.04.2016 - 201 F 55/13
- OLG Koblenz, 05.09.2016 - 11 WF 795/16
- OLG Celle, 13.02.2012 - 10 UF 4/12
Scheidungsverbund: Beendigung des Verfahrens durch späterer Zustimmung zur ...