Versorgungsausgleichsgesetz
Teil 3 - Übergangsvorschriften (§§ 48 - 54) |
(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.
(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.
(3) 1Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. 2Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. 3Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.
(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
sausgleichs in besonderen Fällen § 50Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungs-
ausgleichs-Überleitungsgesetz § 51Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-
rechtlichen Versorgung-
sausgleichs § 52Durchführung einer Abänderung des öffentlich-
rechtlichen Versorgung-
sausgleichs § 53Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung § 54Weiter anwendbare Übergangs-
vorschriften des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe-
und Familienrechts und des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgung-
sausgleichs für Sachverhalte vor dem 1. Juli 1977
Rechtsprechung zu § 51 VersAusglG
213 Entscheidungen zu § 51 VersAusglG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.12.2022 - XII ZB 318/22
Antragsrecht von Hinterbliebenen im Abänderungsverfahren
- OLG Nürnberg, 16.12.2022 - 7 UF 865/22
Rentenversicherung, Versorgungsausgleich, Versorgung, Besoldung, Beschwerde, ...
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Unzulässige Verfassungsbeschwerde bei Klagerücknahme im fachgerichtlichen ...
- BGH, 17.11.2021 - XII ZB 375/21
Einstieg in das Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG nach dem Tod eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 27.07.2021 - 16 UF 55/21
Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 ...
- OLG Stuttgart, 27.07.2021 - 16 UF 55/21
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Beamtenversorgung; rückwirkende Änderung des Versorgungsausgleichs
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- BGH, 15.12.2021 - XII ZB 347/21
Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer ...
Zum selben Verfahren:
- AG Cham, 03.03.2021 - 1 F 533/20
Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei Veränderung eines ...
- OLG Nürnberg, 08.07.2021 - 10 UF 308/21
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- AG Cham, 03.03.2021 - 1 F 533/20
Querverweise
Auf § 51 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Übergangsvorschriften
- § 52 (Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs)