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   BGH, 17.01.2024 - XII ZB 140/22   

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BGH, 17.01.2024 - XII ZB 140/22 (https://dejure.org/2024,4158)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2024 - XII ZB 140/22 (https://dejure.org/2024,4158)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2024 - XII ZB 140/22 (https://dejure.org/2024,4158)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Einbezogene Anrechte in der Totalrevision - Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 420
  • MDR 2024, 520
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 14.06.2023 - XII ZB 517/22

    Zur Frage, ob Schonvermögen gemäß §§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII für die

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - XII ZB 140/22
    Die nachträgliche Zulassung ist unwirksam, weil sie - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin zutreffend hinweist - verfahrensrechtlich nicht ausgesprochen werden durfte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2023 - XII ZB 517/22 - FamRZ 2023, 1646 Rn. 7 und vom 28. Februar 2018 - XII ZB 634/17 - FamRZ 2018, 936 Rn. 7 mwN).

    Eine nachträgliche Zulassung holt dann keine unterbliebene Entscheidung nach, sondern sie widerspricht der bereits getroffenen Entscheidung und ändert diese ab (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2023 - XII ZB 517/22 - FamRZ 2023, 1646 Rn. 8 und vom 9. Juli 2014 - XII ZB 7/14 - FamRZ 2014, 1620 Rn. 12 mwN).

    Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Anhörungsrüge eines Beteiligten gemäß § 44 FamFG kommt deshalb nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf die Zulassungsentscheidung bezogenen Vortrag der Beteiligten verfahrensfehlerhaft übergangen hat oder wenn das Beschwerdeverfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 44 Abs. 5 FamFG fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2023 - XII ZB 517/22 - FamRZ 2023, 1646 Rn. 10 mwN).

    c) Der Senat hat diese Streitfrage zuletzt ausdrücklich offengelassen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2023 - XII ZB 517/22 - FamRZ 2023, 1646 Rn. 15), und sie bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

    Das ist aber nicht bereits dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf das Vorbringen in der Gegenvorstellung überdacht hat und danach zu der Auffassung gelangt ist, die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG lägen vor; dies gilt selbst dann, wenn diese Auffassung objektiv richtig wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2023 - XII ZB 517/22 - FamRZ 2023, 1646 Rn. 16).

  • BGH, 31.05.2023 - IV ZR 299/22

    Begrenzung der Höhe der Versicherungsleistung um den Restwert des verminderten

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - XII ZB 140/22
    Solche Unklarheiten können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (Senatsbeschlüsse vom 15. August 2018 - XII ZB 32/18 - FamRZ 2018, 1766 Rn. 3 und vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 4 mwN; BGH Beschlüsse vom 12. September 2023 - KVZ 73/20 - NZKart 2023, 680 Rn. 9 mwN und vom 31. Mai 2023 - IV ZR 299/22 - VersR 2023, 1156 Rn. 12 mwN).

    Ein solcher Anlass besteht dann, wenn der Streitfall eine verallgemeinerungsfähige rechtliche Frage aufwirft, die sich voraussichtlich in einer Vielzahl von künftigen vergleichbaren Fällen stellen wird und für deren rechtliche Beurteilung eine richtungsweisende Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH Beschlüsse vom 31. Mai 2023 - IV ZR 299/22 - VersR 2023, 1156 Rn. 13 und vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 - FamRZ 2003, 369, 370).

    Da sich dieser Zulassungsgrund im Übrigen weitgehend mit dem der Grundsatzbedeutung deckt (vgl. BGH Beschlüsse vom 31. Mai 2023 - IV ZR 299/22 - VersR 2023, 1156 Rn. 13 und vom 24. September 2003 - IV ZB 41/02 - NJW 2004, 289, 290; vgl. auch BVerfG NJW 2023, 593 Rn. 52), ist auch insoweit jedenfalls erforderlich, dass die aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich ist und an ihrer Beantwortung Zweifel bestehen können, so dass ihretwegen eine Leitentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist.

  • BGH, 18.10.2018 - IX ZB 31/18

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Vergütung des Insolvenzverwalters:

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - XII ZB 140/22
    Als außerordentlicher Rechtsbehelf kommt eine Gegenvorstellung deshalb grundsätzlich nur gegen solche formell rechtskräftigen Entscheidungen in Betracht, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen oder diese zwar herbeiführen, aber nach den Vorschriften der maßgeblichen Verfahrensordnung noch nicht unabänderbar sind (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 525/14 - FamRZ 2015, 1698 Rn. 12; vgl. auch BGHZ 220, 90 = ZIP 2018, 2229 Rn. 13 und BGH Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18 - FamRZ 2018, 1932 Rn. 9).

    Für die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung könne grundsätzlich nichts anderes gelten, wenn das Beschwerdegericht nach den Bestimmungen der jeweiligen Verfahrensordnung einer Innenbindung an seine Entscheidung unterliegt und deshalb seine getroffene Entscheidung ohne eine besondere gesetzliche Grundlage im Verfahrensrecht nicht mehr ändern darf (vgl. BGHZ 220, 90 = ZIP 2018, 2229 Rn. 13 ff.; vgl. auch BGH Beschlüsse vom 21. März 2023 - EnVR 83/20 - NZKart 2023, 321 Rn. 4 mwN und vom 7. Oktober 2020 - BLw 1/19 - NJW 2021, 553 Rn. 26).

    Objektive Willkür erfordert vielmehr einen krassen Verstoß gegen die sich aus § 70 Abs. 2 FamFG ergebende Pflicht des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (vgl. BGHZ 220, 90 = ZIP 2018, 2229 Rn. 20 zu § 574 Abs. 2 ZPO).

  • BGH, 24.06.2015 - XII ZB 495/12

    Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Behandlung eines

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - XII ZB 140/22
    Anrechte, die unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Versorgungsausgleichsrechts aus rechtlichen Gründen - beispielsweise wegen der Höchstbetragsbegrenzung für das erweiterte Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG - nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten, gehören gleichwohl im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG zu den "einbezogenen Anrechten" mit der Folge, dass sie bei einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG im Wege interner oder externer Teilung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG vollständig ausgeglichen werden können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12, FamRZ 2015, 1688).

    Würden solche Anrechte von der Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht erfasst werden, hätte dies zur Folge, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte nach der Totalrevision wegen des betrieblichen Anrechts seines Ehegatten in vollem Umfang auf den schuldrechtlichen Ausgleich nach §§ 20 bis 26 VersAusglG verwiesen werden müsste, womit er in Bezug auf den Erwerb eines selbständigen Versorgungsanrechts schlechter stünde als unter der Geltung des alten Rechts, nach dem er immerhin im Wege des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung ein selbständiges Versorgungsanrecht zum Ausgleich des betrieblichen Anrechts seines Ehegatten erlangt hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 27).

  • BGH, 19.07.2018 - V ZB 6/18

    Überprüfung der Entscheidung des unteren Gerichts zur Fortführung des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - XII ZB 140/22
    Als außerordentlicher Rechtsbehelf kommt eine Gegenvorstellung deshalb grundsätzlich nur gegen solche formell rechtskräftigen Entscheidungen in Betracht, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen oder diese zwar herbeiführen, aber nach den Vorschriften der maßgeblichen Verfahrensordnung noch nicht unabänderbar sind (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 525/14 - FamRZ 2015, 1698 Rn. 12; vgl. auch BGHZ 220, 90 = ZIP 2018, 2229 Rn. 13 und BGH Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18 - FamRZ 2018, 1932 Rn. 9).

    Hält man es danach für möglich, dass das untere Gericht durch eine Gegenvorstellung von einer Selbstbindung an seine eigene Entscheidung und von der formellen und materiellen Rechtskraft freigestellt werden und eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nachholen kann, muss sich der Prüfungsauftrag des Rechtsmittelgerichts notwendigerweise auch darauf erstrecken, ob die Gegenvorstellung im Übrigen zulässig und in der Sache berechtigt war (vgl. BGH Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18 - FamRZ 2018, 1932 Rn. 6 ff.).

  • BGH, 28.02.2018 - XII ZB 634/17

    Mit Beschluss aus dem Jahre 1999 war entschieden worden, dass dem Betreuer der

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - XII ZB 140/22
    Die nachträgliche Zulassung ist unwirksam, weil sie - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin zutreffend hinweist - verfahrensrechtlich nicht ausgesprochen werden durfte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2023 - XII ZB 517/22 - FamRZ 2023, 1646 Rn. 7 und vom 28. Februar 2018 - XII ZB 634/17 - FamRZ 2018, 936 Rn. 7 mwN).

    b) Allerdings hat der Bundesgerichtshof - auch der Senat - die auf eine Gegenvorstellung hin ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften von § 321 a ZPO bzw. von § 44 FamFG unter der Voraussetzung gebilligt, dass die Zulassung zuvor willkürlich unterblieben ist, und hat dies aus dem Anspruch des Rechtsmittelführers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitet (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZB 634/17 - FamRZ 2018, 936 Rn. 8 mwN; vgl. auch BGH Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 26/12 - NJW-RR 2013, 256 Rn. 6 mwN und vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07 - NJW-RR 2007, 1654 Rn. 3 mwN).

  • BGH, 24.04.2013 - XII ZR 159/12

    Mitverpflichtung des Ehegatten: Enthaftung des Ehegatten aus einem

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - XII ZB 140/22
    Solche Unklarheiten können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (Senatsbeschlüsse vom 15. August 2018 - XII ZB 32/18 - FamRZ 2018, 1766 Rn. 3 und vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 4 mwN; BGH Beschlüsse vom 12. September 2023 - KVZ 73/20 - NZKart 2023, 680 Rn. 9 mwN und vom 31. Mai 2023 - IV ZR 299/22 - VersR 2023, 1156 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 05.07.2017 - XII ZB 509/15

    Haushaltsverfahren: Gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - XII ZB 140/22
    Weil an einer Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 42 Abs. 1 FamFG auch Richter beteiligt sein können, die an der Ausgangsentscheidung nicht mitgewirkt haben, kommt eine Berichtigung nach dieser Vorschrift im Hinblick auf eine unterbliebene Zulassungsentscheidung nur dann in Betracht, wenn sich - was hier eindeutig nicht der Fall ist - aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen, die zu seinem Erlass oder seiner Verkündung geführt haben, für Dritte eindeutig ergibt, dass die Rechtsbeschwerde schon im ursprünglichen Beschluss hatte zugelassen werden sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZB 509/15 - FamRZ 2017, 1608 Rn. 14 mwN; BGH Beschluss vom 19. Januar 2023 - IX ZB 34/22 - ZInsO 2023, 699 Rn. 9 mwN).
  • BVerfG, 26.05.2020 - 2 BvR 1762/16

    Nichtzulassung der Berufung trotz Abweichens von höchstrichterlicher

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - XII ZB 140/22
    Die Entscheidung über die Nichtzulassung eines Rechtsmittels wird sich dabei regelmäßig dann als objektiv willkürlich erweisen, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass das Gericht ein eigenes und vom Gesetz gelöstes Zulassungsrecht entwickelt hat oder die Entscheidung auf sonstigen sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 12. März 2021 - 2 BvR 1673/19 - juris Rn. 7 und vom 26. Mai 2020 - 2 BvR 1762/16 - juris Rn. 16).
  • BGH, 15.08.2018 - XII ZB 32/18

    Grundsätzliche Bedeutung einer Sache und Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage;

    Auszug aus BGH, 17.01.2024 - XII ZB 140/22
    Solche Unklarheiten können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (Senatsbeschlüsse vom 15. August 2018 - XII ZB 32/18 - FamRZ 2018, 1766 Rn. 3 und vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 4 mwN; BGH Beschlüsse vom 12. September 2023 - KVZ 73/20 - NZKart 2023, 680 Rn. 9 mwN und vom 31. Mai 2023 - IV ZR 299/22 - VersR 2023, 1156 Rn. 12 mwN).
  • BAG, 31.07.2018 - 3 AZN 320/18

    Absoluter Revisionsgrund - vorschriftswidrige Besetzung

  • BGH, 05.11.2002 - VI ZB 40/02

    Eigenverantwortliche Prüfung der Berufungsbegründungsfrist durch den Rechtsanwalt

  • BGH, 24.09.2003 - IV ZB 41/02

    Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts in der Zusatzversorgung des

  • BGH, 19.01.2023 - IX ZB 34/22

    Erstattung der anteiligen Kosten eines von dem weiteren Beteiligten im Streit

  • BVerfG, 12.03.2021 - 2 BvR 1673/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Kommune in einer Finanzausgleichssache

  • BGH, 12.09.2023 - KVZ 73/20

    Unzulässigkeit der Revision in einem kartellrechtlichen Verfahren wegen

  • BGH, 14.04.2016 - IX ZR 197/15

    Rechtsmittelverfahren: Prüfungsumfang bei Fortführung des Verfahrens durch das

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

  • BGH, 04.07.2007 - VII ZB 28/07

    Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten

  • BGH, 12.12.2012 - IV ZB 26/12

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kollegium eines

  • BGH, 07.10.2020 - BLw 1/19

    Befugnis des Landwirtschaftsgerichts jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist

  • BGH, 09.07.2014 - XII ZB 7/14

    Vergütungsfestsetzung für den Betreuer: Nachträgliche Zulassung einer

  • BGH, 15.07.2015 - XII ZB 525/14

    Betreuungssache: Berücksichtigung von Schriftsätzen des Beschwerdeführers bis zum

  • BGH, 17.01.2007 - XII ZB 134/03

    Umfang der Rechtskraft von Prozessentscheidungen; Beendigung eines Verfahrens

  • BGH, 21.03.2023 - EnVR 83/20

    Verpflichtung der Verteilernetzbetreiberin zum Anschluss von zwei elektrischen

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