Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 3 - Beschluss (§§ 38 - 48) |
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) 1Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. 2Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. 3Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.
(3) 1Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. 2Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
belehrung § 40Wirksamwerden § 41Bekanntgabe des Beschlusses § 41aElektronische Bekanntgabe; Übermittlung; Verordnungs-
ermächtigungen § 42Berichtigung des Beschlusses § 43Ergänzung des Beschlusses § 44Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 45Formelle Rechtskraft § 46Rechtskraftzeugnis § 47Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte § 48Abänderung und Wiederaufnahme
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 42 FamFG
265 Entscheidungen zu § 42 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.01.2024 - XII ZB 140/22
Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Nachträgliche Zulassung der ...
- BGH, 27.03.2024 - XII ZB 237/23
Beschwerdeberechtigung im Verfahren zur Berichtigung eines Adoptionsbeschlusses
Zum selben Verfahren:
- AG Landsberg/Lech, 25.01.2023 - 1 F 630/16
Elektronisches Dokument, Beschwerdefrist, Elektronischer Rechtsverkehr, Aufgabe ...
- OLG München, 11.05.2023 - 30 UF 287/23
Voraussetzungen der Berichtigung eines Adoptionsbeschlusses wegen Unrichtigkeit
- AG Landsberg/Lech, 25.01.2023 - 1 F 630/16
- OLG Frankfurt, 10.03.2023 - 1 WF 12/23
Offensichtliche Unrichtigkeit gem. § 42 Abs. 1 FamFG
- BGH, 11.04.2018 - XII ZB 487/17
Vergütung des Ergänzungspflegers: Bindungswirkung eines fehlerhaft ergangen, ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 23.08.2017 - 3 WF 145/17
Berichtigungsbeschluss bindend für Vergütungsfestsetzung
- OLG Frankfurt, 23.08.2017 - 3 WF 145/17
- OLG Braunschweig, 20.07.2022 - 1 UF 180/20
Antrag auf Berichtigung der Niederschrift über eine nichtöffentliche Sitzung; ...
- OLG Köln, 09.04.2024 - 28 Wx 2/24
Versehentliche Zustellung einer als Entwurf zu wertenden Vorversion des ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 42 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Kosten
- § 84a (Änderung der Kostenentscheidung)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)