Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 8 - Verfahren in Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 - 230) |
(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.
(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.
(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.
(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) | 03.04.2009 |
ausgleichssachen § 218Örtliche Zuständigkeit § 219Beteiligte § 220Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht § 221Erörterung, Aussetzung § 222Durchführung der externen Teilung § 223Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung § 224Entscheidung über den Versorgungsausgleich § 225Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung § 226Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung § 227Sonstige Abänderungen § 228Zulässigkeit der Beschwerde § 229Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern § 230(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 225 FamFG
202 Entscheidungen zu § 225 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.12.2022 - XII ZB 318/22
Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer ...
- OLG Nürnberg, 16.12.2022 - 7 UF 865/22
Rentenversicherung, Versorgungsausgleich, Versorgung, Besoldung, Beschwerde, ...
Zum selben Verfahren:
- AG Nürnberg, 24.08.2022 - 105 F 3341/21
Rentenversicherung, Versorgungsausgleich, Versorgung, Besoldung, Anrecht, ...
- AG Nürnberg, 24.08.2022 - 105 F 3341/21
- BGH, 17.11.2021 - XII ZB 375/21
Einstieg in das Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG nach dem Tod eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 27.07.2021 - 16 UF 55/21
Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 ...
- OLG Stuttgart, 27.07.2021 - 16 UF 55/21
- BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18
Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im ...
- BGH, 24.11.2021 - XII ZB 359/21
Vornahme einer Totalrevision im Rahmen des Versorgungsausgleichs
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 15.06.2021 - 11 UF 77/20
Abänderung eines Versorgungsausgleichs wegen wesentlicher Wertänderung; Keine ...
- OLG Stuttgart, 15.06.2021 - 11 UF 77/20
- BGH, 15.12.2021 - XII ZB 347/21
Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer ...
Zum selben Verfahren:
- AG Cham, 03.03.2021 - 1 F 533/20
Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei Veränderung eines ...
- AG Cham, 03.03.2021 - 1 F 533/20
Querverweise
Auf § 225 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
- § 227 (Sonstige Abänderungen)
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Übergangsvorschriften
- § 51 (Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs)