Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 8 - Verfahren in Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 - 230) |
(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.
(2) 1Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. 2Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.
(4) 1Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. 2Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.
(5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) | 03.04.2009 |
ausgleichssachen § 218Örtliche Zuständigkeit § 219Beteiligte § 220Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht § 221Erörterung, Aussetzung § 222Durchführung der externen Teilung § 223Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung § 224Entscheidung über den Versorgungsausgleich § 225Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung § 226Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung § 227Sonstige Abänderungen § 228Zulässigkeit der Beschwerde § 229Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern § 230(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 220 FamFG
114 Entscheidungen zu § 220 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16
Versorgungsausgleich: Externe Teilung rückstellungsfinanzierter ...
- OLG Frankfurt, 28.07.2026 - 5 WF 100/26
Anwaltszwang für sofortige Beschwerde nach § 35 Abs. 5 FamFG
- BGH, 30.09.2020 - XII ZB 438/18
Auskunftsverpflichtung der Ehegatten in der Folgesache Versorgungsausgleich; ...
- BGH, 19.05.2021 - XII ZB 190/18
Auseinanderlaufen von Scheidungsstatut und Versorgungsausgleichsstatut
- OLG Bamberg, 15.07.2021 - 2 WF 1/21
Anwaltszwang im Zwangsmittelverfahren in der Folgesache Versorgungsausgleich
- VerfGH Bayern, 02.04.2015 - 72-VI-13
Teilung von Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs
- OLG Nürnberg, 09.04.2026 - 7 WF 278/26
Zwangsgeldbeschluss, Anwaltszwang, Versorgungsausgleich, Mitwirkungspflicht, ...
Zum selben Verfahren:
- AG Nürnberg, 24.02.2026 - 115 F 305/25
Mitwirkungspflicht, Auskunftserteilung, Zwangsgeld, Zwangshaft, ...
- AG Nürnberg, 24.02.2026 - 115 F 305/25
- LAG Düsseldorf, 21.08.2024 - 12 SLa 59/24
Berechnung der Höhe des Betriebsrentenanspruchs eines Betriebsrentners nach einem ...
Querverweise
Auf § 220 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
- § 229 (Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Serviceleistungen
- § 109 (Renteninformation und Rentenauskunft)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 74 (Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich)