Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 8 - Verfahren in Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 - 230) |
(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.
(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.
(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(5) 1Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. 2Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. 3Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts | 12.05.2021 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) | 03.04.2009 |
ausgleichssachen § 218Örtliche Zuständigkeit § 219Beteiligte § 220Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht § 221Erörterung, Aussetzung § 222Durchführung der externen Teilung § 223Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung § 224Entscheidung über den Versorgungsausgleich § 225Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung § 226Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung § 227Sonstige Abänderungen § 228Zulässigkeit der Beschwerde § 229Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern § 230(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 226 FamFG
173 Entscheidungen zu § 226 FamFG in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 11.12.2023 - L 13 R 91/22
Zur Anwendung der Vorschrift des § 30 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- BGH, 17.01.2024 - XII ZB 140/22
Kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nachgeholt werden?
- BGH, 14.12.2022 - XII ZB 318/22
Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2019 - 4 S 488/19
Erreichen einer besonderen Altersgrenze im Sinne von VersAusglG § 35 Abs. 1; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2022 - 6 B 10.22
Beamtenversorgung; rückwirkende Änderung des Versorgungsausgleichs
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 15.01.2019 - 5 K 185.17
Rückwirkende Kürzung der Versorgungsbezüge eines Beamten nach Durchführung eines ...
- VG Berlin, 15.01.2019 - 5 K 185.17
- VG Würzburg, 08.12.2020 - W 1 K 20.1368
Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleich
- OLG Frankfurt, 13.03.2023 - 6 UF 237/22
Abänderung des Versorgungsausgleichs
- AG Flensburg, 24.09.2015 - 90 F 16/15
Wesentlichkeit einer Wertänderung bei Änderung des Ausgleichswerts nur eines ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15
Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer ...
- BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15
Querverweise
Auf § 226 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
- § 227 (Sonstige Abänderungen)
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Übergangsvorschriften
- § 52 (Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Beginn, Änderung und Ende von Renten
- § 101 (Beginn und Änderung in Sonderfällen)