Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 8 - Verfahren in Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 - 230) |
(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.
(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.
(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(5) 1Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. 2Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. 3Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 12.05.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts | 12.05.2021 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) | 03.04.2009 |
ausgleichssachen § 218Örtliche Zuständigkeit § 219Beteiligte § 220Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht § 221Erörterung, Aussetzung § 222Durchführung der externen Teilung § 223Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung § 224Entscheidung über den Versorgungsausgleich § 225Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung § 226Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung § 227Sonstige Abänderungen § 228Zulässigkeit der Beschwerde § 229Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern § 230(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 226 FamFG
189 Entscheidungen zu § 226 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.12.2022 - XII ZB 318/22
Antrag eines Hinterbliebenen auf Abänderung der Entscheidung zum ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2022 - 6 B 10.22
Beamtenversorgung; rückwirkende Änderung des Versorgungsausgleichs
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 15.01.2019 - 5 K 185.17
Rückwirkende Kürzung der Versorgungsbezüge eines Beamten nach Durchführung eines ...
- VG Berlin, 15.01.2019 - 5 K 185.17
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2019 - 4 S 488/19
Erreichen einer besonderen Altersgrenze im Sinne von VersAusglG § 35 Abs. 1; ...
- OLG Frankfurt, 13.03.2023 - 6 UF 237/22
Abänderung des Versorgungsausgleichs
- LSG Bayern, 11.12.2023 - L 13 R 91/22
Zur Anwendung der Vorschrift des § 30 VersAusglG aF: Vollständige Befreiung oder ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 05.06.2025 - B 5 R 4/24 R
Auslegung des § 30 VersAusglG idF vom 3.4.2009 - Rechtsänderung - ...
- BSG, 05.06.2025 - B 5 R 4/24 R
- VG Berlin, 08.04.2019 - 5 K 275.18
Rückwirkende Änderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Ansprüche ...
- AG Flensburg, 24.09.2015 - 90 F 16/15
Wesentlichkeit einer Wertänderung bei Änderung des Ausgleichswerts nur eines ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15
Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten ...
- BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15
Querverweise
Auf § 226 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
- § 227 (Sonstige Abänderungen)
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Übergangsvorschriften
- § 52 (Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Beginn, Änderung und Ende von Renten
- § 101 (Beginn und Änderung in Sonderfällen)