Versorgungsausgleichsgesetz
| Teil 3 - Übergangsvorschriften (§§ 48 - 54) |
§ 54
Weiter anwendbare Übergangsvorschriften des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts und des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs für Sachverhalte vor dem 1. Juli 1977
Artikel 12 Nr. 3 Satz 1, 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421), das zuletzt durch Artikel 142 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, und Artikel 4 § 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 143 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, sind in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
sausgleichs in besonderen Fällen § 50Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungs-
ausgleichs-Überleitungsgesetz § 51Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-
rechtlichen Versorgung-
sausgleichs § 52Durchführung einer Abänderung des öffentlich-
rechtlichen Versorgung-
sausgleichs § 53Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung § 54Weiter anwendbare Übergangs-
vorschriften des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe-
und Familienrechts und des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgung-
sausgleichs für Sachverhalte vor dem 1. Juli 1977
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Rechtsprechung zu § 54 VersAusglG
2 Entscheidungen zu § 54 VersAusglG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.01.2011 - XII ZB 195/10
Versorgungsausgleich: Wegfall der Höchstbetragsbegrenzung in Fällen des noch nach ...
- OLG Hamm, 04.03.2013 - 8 UF 242/12
Maßgebliches Recht hinsichtlich der Anpassung des Versorgungsausggleichs wegen ...