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Versorgungsausgleichsgesetz

   Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)   
   Kapitel 2 - Ausgleich (§§ 6 - 27)   
   Abschnitt 2 - Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9 - 19)   
   Unterabschnitt 3 - Externe Teilung (§§ 14 - 17)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/VersAusglG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VersAusglG (https://dejure.org/gesetze/VersAusglG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VersAusglG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Versorgungsausgleichsgesetz
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§ 17
Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

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Rechtsprechung zu § 17 VersAusglG

162 Entscheidungen zu § 17 VersAusglG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 17 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:

    Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) 
      Der Versorgungsausgleich
        Ausgleich
          Wertausgleich bei der Scheidung
            Grundsätze des Wertausgleichs bei der Scheidung
              § 9 (Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen)
        Ergänzende Vorschriften
          § 31 (Tod eines Ehegatten)
     
      Übergangsvorschriften
        § 51 (Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs)
Was ist das?

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