Versorgungsausgleichsgesetz

   Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)   
   Kapitel 2 - Ausgleich (§§ 6 - 27)   
   Abschnitt 3 - Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 - 26)   
   Unterabschnitt 2 - Abfindung (§§ 23 - 24)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 24
Höhe der Abfindung, Zweckbindung

(1) 1Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. 2§ 18 gilt entsprechend.

(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 24 VersAusglG

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Querverweise

Auf § 24 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:

    Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) 
      Der Versorgungsausgleich
        Ausgleich
          Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
            § 6 (Regelungsbefugnisse der Ehegatten)
          Wertausgleich bei der Scheidung
            Ausnahmen
              § 19 (Fehlende Ausgleichsreife)
        Ergänzende Vorschriften
          § 31 (Tod eines Ehegatten)
     
      Übergangsvorschriften
        § 51 (Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs)
        § 53 (Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung)
Was ist das?

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