Versorgungsausgleichsgesetz
Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38) |
Kapitel 2 - Ausgleich (§§ 6 - 27) |
Abschnitt 3 - Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 - 26) |
Unterabschnitt 3 - Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (§§ 25 - 26) |
(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.
(3) 1Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. 2Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.
(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.
Rechtsprechung zu § 25 VersAusglG
69 Entscheidungen zu § 25 VersAusglG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.01.2024 - XII ZB 140/22
Kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nachgeholt werden?
- OLG Schleswig, 12.03.2021 - 15 UF 75/20
Anspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen den Versorgungsträger auf ...
- BGH, 22.06.2022 - XII ZB 584/18
Versorgungsausgleichssache: Wirksamkeit der Bestimmungen in einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 3 UF 123/18
Versorgungsausgleich: Zur Frage, ab wann eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen ...
- OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 3 UF 123/18
- OLG Frankfurt, 17.02.2023 - 6 UF 193/22
Teilhabeanspruch nach § 25 Abs. 1 VersAusglG
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 30.08.2019 - 2 UF 74/18
Teilhabe an einer betrieblichen Altersversorgung des verstorbenen geschiedenen ...
- OLG Karlsruhe, 23.02.2018 - 2 UF 113/16
Versorgungsausgleich: Anspruch einer Witwe auf Teilhabe an der ...
- OLG Frankfurt, 24.05.2017 - 3 UF 87/16
Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
- OLG Stuttgart, 22.09.2015 - 16 UF 124/15
Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung: Bemessung der fiktiven ...
Querverweise
Auf § 25 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Der Versorgungsausgleich
- Allgemeiner Teil
- § 5 (Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert)
- Ausgleich
- Wertausgleich bei der Scheidung
- Ausnahmen
- § 19 (Fehlende Ausgleichsreife)
- Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
- Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung
- § 26 (Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer)
- Ergänzende Vorschriften
- § 31 (Tod eines Ehegatten)