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Versorgungsausgleichsgesetz

   Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)   
   Kapitel 2 - Ausgleich (§§ 6 - 27)   
   Abschnitt 3 - Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 - 26)   
   Unterabschnitt 3 - Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (§§ 25 - 26)   
Gliederung
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§ 25
Anspruch gegen den Versorgungsträger

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) 1Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. 2Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

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Rechtsprechung zu § 25 VersAusglG

76 Entscheidungen zu § 25 VersAusglG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 25 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:

    Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) 
      Der Versorgungsausgleich
        Allgemeiner Teil
          § 5 (Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert)
        Ausgleich
          Wertausgleich bei der Scheidung
            Ausnahmen
              § 19 (Fehlende Ausgleichsreife)
          Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
            Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung
              § 26 (Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer)
        Ergänzende Vorschriften
          § 31 (Tod eines Ehegatten)
     
      Übergangsvorschriften
        § 51 (Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs)
        § 53 (Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung)
Was ist das?

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