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   OLG Schleswig, 12.03.2021 - 15 UF 75/20   

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OLG Schleswig, 12.03.2021 - 15 UF 75/20 (https://dejure.org/2021,34904)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.03.2021 - 15 UF 75/20 (https://dejure.org/2021,34904)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12. März 2021 - 15 UF 75/20 (https://dejure.org/2021,34904)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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    Versorgungsausgleich; Hinterbliebenenversorgung; Teilhabe; Versorgungsträger

  • rechtsportal.de

    Versorgungsausgleich; Hinterbliebenenversorgung; Teilhabe; Versorgungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 1285
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Karlsruhe, 23.02.2018 - 2 UF 113/16

    Versorgungsausgleich: Anspruch einer Witwe auf Teilhabe an der

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.03.2021 - 15 UF 75/20
    Da die Höhe des Teilhabeanspruchs nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG auf den Betrag begrenzt ist, den die ausgleichsberechtigte Person (fiktiv) als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte, wenn der Verstorbene noch weiter lebte, ist der Einwand einer groben Unbilligkeit des Wertausgleichs nach § 27 VersAusglG auch bei der Prüfung des Teilhabeanspruchs zu beachten (OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 1068).

    aa) Rechtfertigen in der Person des Ausgleichspflichtigen liegende Härtegründe gem. § 27 VersAusglG eine Kürzung der Ausgleichsrente, ist die Kürzung auch nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen weiter zu berücksichtigen, denn andernfalls würde der Ausgleichsberechtigte besser gestellt werden, als wenn der Ausgleichspflichtige noch lebte (OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 1068).

    Diese systemimmanente Benachteiligung allein reiche zur Annahme eines Härtegrundes nicht aus, da mit der Härteklausel keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs erreicht werden könne (OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 1068, unter Verweis auf BGH, FamRZ 2015, 1001 Rn. 17).

    Insbesondere ist die weitere Beteiligte auf die ungekürzte Witwenrente zur Deckung ihres notwendigen Bedarfs nicht dringend angewiesen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2017, 26 Rn. 18 ff, 30; OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 1068).

    Wegen des Todes des Ausgleichspflichtigen ist vorliegend allerdings nur noch das Einkommen der Ausgleichsberechtigten maßgeblich (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 1068; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 1303; Fricke in: BeckOGK, Stand: 01.12.2020, § 25 VersAusglG, Rn. 54).

  • BGH, 16.08.2017 - XII ZB 327/16

    Versorgungsausgleich: Befreiende Wirkung der Leistung des Versorgungsträgers an

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.03.2021 - 15 UF 75/20
    In der Beschlussformel ist festzustellen, dass der Versorgungsträger die Ausgleichsrente auch für den rückständigen Zeitraum bis zum Ablauf des Monats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, soweit er in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die Witwe oder den Witwer gezahlt hat (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1919).

    Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten sind vom Senat nicht nur die mit der Beschwerde geltend gemachten Rechtsfragen zu prüfen, sondern vielmehr sämtliche von Amts wegen zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen nach Grund und Höhe (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1919).

    Dabei erstreckt sich die Rechtskraft einer vorausgegangenen Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht auf das Rechtsverhältnis zum Versorgungsträger (Palandt/Brudermüller, BGB, 80. Auflage, 2021, § 25 VersAusglG, Rn. 13; BGH, FamRZ 2017, 1919).

    Die Prüfung, ob und inwieweit er laufende Rente bereits innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person geleistet hat, ist nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens, ebenso wie im Versorgungsausgleichsverfahren nicht festgestellt werden kann, wann der Versorgungsträger Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, was den Anknüpfungspunkt für die Dauer der Übergangszeit gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG darstellt (BGH, FamRZ 2017, 1919).

  • OLG Hamm, 09.05.2019 - 2 UF 189/18

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.03.2021 - 15 UF 75/20
    aa) Nach einer Ansicht hat der Versorgungsträger die Ausgleichsrente auch dann monatlich im Voraus zu entrichten, wenn dessen Versorgungsregelungen eine Zahlung erst zum Monatsende vorsehen (OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 550; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Auflage, 2017, Rn. 745; Holzwarth in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage, 2020, § 25, Rn. 27; wohl auch Borth, Anm. zu OLG Hamm, FamRZ 2019, 1692).

    Zudem wird auf die unterhaltsrechtliche Funktion des Versorgungsausgleichs durch Sicherstellung des Altersunterhalts verwiesen, aufgrund derer die Ausgleichsrente - ebenso wie der Unterhalt - zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts dem Berechtigten stets im Voraus bereitstehen müsse (vgl. Borth, Anm. zu OLG Hamm, FamRZ 2019, 1692).

    bb) Nach anderer Ansicht gelten vorrangig die Regelungen des Versorgungsträgers, wenn diese eine Zahlung erst zum Monatsende vorsehen (OLG Hamm, FamRZ 2019, 1692, m. Anm. Borth; OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 33; OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 640; Norpoth/ Sasse in: Erman, BGB, 16. Auflage, 2020, § 25 VersAusglG, Rn. 15; Ackermann-Sprenger, Anm. zu OLG Hamm, NZFam 2019, 793; Noe/Steffens, Gewährung einer Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG, NZFam 2018, 150; Andersen / Steffens, Probleme der Teilung betrieblicher Anrechte im Versorgungsausgleich im Spannungsfeld von Arbeits- und Familienrecht sowie der Versicherungsmathematik, NZFam 2019, 763).

  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 486/15

    Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.03.2021 - 15 UF 75/20
    2. Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung in zulässiger Weise herabgesetzt, so begrenzt die vereinbarte Höhe nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den Anspruch des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1660).

    Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung in zulässiger Weise herabgesetzt, so begrenzt die vereinbarte Höhe nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den Anspruch des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1660).

    Aus diesem Grund ist eine zum Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente geschlossene Vereinbarung entsprechend umzurechnen (BGH, FamRZ 2017, 1660; OLG Stuttgart, FamRZ 2016, 554).

  • OLG Stuttgart, 22.09.2015 - 16 UF 124/15

    Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung: Bemessung der fiktiven

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.03.2021 - 15 UF 75/20
    Anderenfalls würde der Teilhabeanspruch aus § 25 VersAusglG die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 Abs. 1 VersAusglG übersteigen, was - wie bereits dargelegt - unzulässig ist (OLG Stuttgart, FamRZ 2016, 554).

    Aus diesem Grund ist eine zum Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente geschlossene Vereinbarung entsprechend umzurechnen (BGH, FamRZ 2017, 1660; OLG Stuttgart, FamRZ 2016, 554).

  • OLG Nürnberg, 11.09.2015 - 7 UF 451/15

    Teilhabe an Hinterbliebenenversorgung bei erneuter Heirat des

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.03.2021 - 15 UF 75/20
    (1) Teilweise wird vertreten, dass im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung auch die Belange des überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen seien (OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 550; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Auflage, 2017, Kapitel 5, Rn. 24; abweichend jedoch Kapitel 5, Rn. 31 Ziffer (4)).

    aa) Nach einer Ansicht hat der Versorgungsträger die Ausgleichsrente auch dann monatlich im Voraus zu entrichten, wenn dessen Versorgungsregelungen eine Zahlung erst zum Monatsende vorsehen (OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 550; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Auflage, 2017, Rn. 745; Holzwarth in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage, 2020, § 25, Rn. 27; wohl auch Borth, Anm. zu OLG Hamm, FamRZ 2019, 1692).

  • OLG Karlsruhe, 02.07.2020 - 16 UF 193/19
    Auszug aus OLG Schleswig, 12.03.2021 - 15 UF 75/20
    (3) Schließlich wird vertreten, dass jedenfalls die mit der schuldrechtlichen Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Hinterbliebenenversorgung stets einhergehende Kürzung der Hinterbliebenenversorgung der Witwe oder des Witwers gem. § 25 Abs. 5 VersAusglG keinen Härtegrund im Sinne des § 27 VersAusglG darstelle (OLG Karlsruhe, NZFam 2020, 924; BeckOGK/ Fricke, Stand: 01.12.2020, § 25 VersAusglG, Rn. 30).

    Bei der Regelung des § 25 Abs. 5 VersAusglG handele es sich um eine Folge, die aus dem System der gesetzlichen Vorschriften resultiere und nicht durch Billigkeitserwägungen ausgehebelt werden könne (OLG Karlsruhe, MDR 2020, 1379).

  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung eines Anrechts durch Ausübung eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.03.2021 - 15 UF 75/20
    Insbesondere ist die weitere Beteiligte auf die ungekürzte Witwenrente zur Deckung ihres notwendigen Bedarfs nicht dringend angewiesen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2017, 26 Rn. 18 ff, 30; OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 1068).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2016 - 4 UF 323/15

    Familienrecht: Ausgleich nach Scheidung - Teilhabeanspruch - Schuldnerverzug -

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.03.2021 - 15 UF 75/20
    bb) Nach anderer Ansicht gelten vorrangig die Regelungen des Versorgungsträgers, wenn diese eine Zahlung erst zum Monatsende vorsehen (OLG Hamm, FamRZ 2019, 1692, m. Anm. Borth; OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 33; OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 640; Norpoth/ Sasse in: Erman, BGB, 16. Auflage, 2020, § 25 VersAusglG, Rn. 15; Ackermann-Sprenger, Anm. zu OLG Hamm, NZFam 2019, 793; Noe/Steffens, Gewährung einer Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG, NZFam 2018, 150; Andersen / Steffens, Probleme der Teilung betrieblicher Anrechte im Versorgungsausgleich im Spannungsfeld von Arbeits- und Familienrecht sowie der Versicherungsmathematik, NZFam 2019, 763).
  • BGH, 19.09.2012 - XII ZB 649/11

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Rentenanrecht in der irischen

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.03.2021 - 15 UF 75/20
    Eine grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen in unerträglicher Weise widerspräche (BGH, FamRZ 2013, 106).
  • BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung der Gesetzesänderung betreffend

  • OLG Frankfurt, 28.11.2013 - 6 UF 154/12

    Versorgungsausgleich - Kostenentscheidung bei gerichtlicher Regelung des

  • OLG Frankfurt, 21.07.2011 - 3 UF 24/11

    Versorgungsausgleich: Fälligkeit einer Hinterbliebenenversorgung

  • OLG Frankfurt, 17.02.2023 - 6 UF 193/22

    Teilhabeanspruch nach § 25 Abs. 1 VersAusglG

    Insbesondere ist die weitere Beteiligte gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, weil sie dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt ist, dass die von den Antragsgegnern geleistete Hinterbliebenenversorgungen um den nach § 25 Abs. 1 und 3 Satz 1 VersAusglG errechneten Anspruch, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, gekürzt wird, ohne dass es hierfür einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 12. März 2021 - 15 UF 75/20 -, Rn. 24, juris).

    Der Anspruch aus § 25 VersAusglG auf Hinterbliebenenversorgung tritt dann an die Stelle des weggefallenen Anspruchs aus § 20 VersAusglG auf schuldrechtliche Ausgleichsrente (OLG Schleswig, Beschluss vom 12. März 2021 - 15 UF 75/20 -, Rn. 32, juris; Erman/Norpoth/Sasse, BGB, 16. Auflage, 2020, § 25 VersAusglG, Rn. 4).

    § 27 VersAusglG ist grundsätzlich auch bei der Berechnung des Teilhabeanspruchs nach § 25 VersAusglG anzuwenden (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 12. März 2021 - 15 UF 75/20 -, Rn. 68, juris).

    Dabei ist die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 5 VersAusglG für sich genommen kein Härtegrund, weil sie systemimmanent ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 16 UF 193/19 -, Rn. 35, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. März 2021 - 15 UF 75/20 -, Rn. 76, juris) und sicherstellt, dass der Versorgungsträger nicht mehr leisten muss, als er nach der Versorgungsordnung an Hinterbliebenenversorgung schuldet.

    Auch eine Abwägung der Belange des Einzelfalls im Übrigen unter Berücksichtigung der Belange der weiteren Beteiligten (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 12. März 2021 - 15 UF 75/20 -, Rn. 78 ff; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. September 2015 - 7 UF 451/15 -, Rn. 104, juris; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche, VersAusglG § 25 Rn. 35, beck-online) führt nicht zu dem Ergebnis, dass der Ausgleich der Anrechte auszuschließen ist.

  • BGH, 22.06.2022 - XII ZB 584/18

    Versorgungsausgleichssache: Wirksamkeit der Bestimmungen in einer

    Wird der Anspruch des geschiedenen Berechtigten auf Teilhabe nach § 25 Abs. 1 VersAusglG in einem familiengerichtlichen Verfahren festgesetzt, ist der verwitwete Ehegatte des verstorbenen Pflichtigen an diesem Verfahren notwendigerweise zu beteiligen (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2021, 1285, 1286 f.; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 19; BeckOGK/Fricke VersAusglG [Stand: 1. Mai 2022] § 25 Rn. 48; NK-BGB/Götsche 4. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 42; Borth FamRZ 2019, 687, 688) und erstreckt sich die Rechtskraft der in diesem Verfahren ergehenden Entscheidung des Familiengerichts auch auf ihn, so dass der Versorgungsträger in einem etwaigen Folgestreit um die Höhe der Witwenrente vor der Einwendung geschützt ist, der Kürzungsbetrag nach § 25 Abs. 5 VersAusglG sei zu hoch festgesetzt worden (vgl. auch BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. Mai 2022] § 25 VersAusglG Rn. 22).

    Es ist freilich streitig, ob kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG iVm § 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Teilhabeanspruch gemäß § 25 VersAusglG zwingend die vorschüssige Zahlungsweise für eine Hinterbliebenenrente anzuordnen ist (vgl. OLG Nürnberg Beschluss vom 11. September 2015 - 7 UF 451/15 - juris Rn. 120; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 745; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth Familienrecht 7. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 27) oder ob sich der Versorgungsträger auch gegenüber dem Teilhabeanspruch auf eine in seiner Versorgungsordnung für die Hinterbliebenenversorgung vorgesehene nachschüssige Zahlungsweise berufen kann, weil dem Gesetz nicht die Intention entnommen werden könne, den geschiedenen Ausgleichsberechtigten in Bezug auf die Zahlungsweise besser zu stellen als den verwitweten Hinterbliebenen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2022, 354; OLG Schleswig FamRZ 2021, 1285, 1291 f.; OLG Hamm FamRZ 2019, 1692, 1693; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 15; Noe/Steffens NZFam 2018, 150 ff.).

  • OLG Zweibrücken, 30.08.2023 - 6 UF 86/23

    Rüge wegen des Nichtabzugs von Sozialversicherungsbeiträgen vom angeordneten

    Diese entsprechende Anordnung zum Schutz der Versorgungsträger, die der Senat in den Tenor aufgenommen hat, beruht auf § 30 VersAusglG (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. März 2023 - 18 UF 206/22 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. März 2021 - 15 UF 75/20 -, juris).
  • OLG Brandenburg, 29.08.2022 - 9 UF 106/22

    Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung; Schuldrechtlich

    Im Zeitpunkt der Heirat des zweiten Ehegatten mit dem später verstorbenen Ausgleichspflichtigen ist dessen schuldrechtlich auszugleichende Versorgung bereits mit der Ausgleichspflicht gegenüber dem ausgleichsberechtigten ersten Ehegatten belastet (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. März 2021, Az. 15 UF 75/20).
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