Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
| Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
| Kapitel 4 - Gestaltung des Unterhaltsanspruchs (§§ 1585 - 1585c) |
(1) 1Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. 2Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. 3Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.
(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.
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Rechtsprechung zu § 1585 BGB
198 Entscheidungen zu § 1585 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 09.07.2026 - 5 UF 77/26
Berücksichtigung einer Ausgleichsrente im Versorgungsausgleich
- OLG Schleswig, 12.03.2021 - 15 UF 75/20
Anspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen den Versorgungsträger auf ...
- BSG, 18.10.2022 - B 12 KR 6/20 R
Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Verteilung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 06.09.2021 - 6 UF 91/21
Zeitpunkt einer Rentenzahlung bei nach der Versorgungsordnung vorgesehener ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2023 - L 1 KR 205/23
Selbstzahler
- OLG Hamm, 09.05.2019 - 2 UF 189/18
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
- OLG Hamburg, 25.06.2021 - 2 UF 14/21
Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich ...
- BFH, 14.11.2023 - IX R 10/22
Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners
- BFH, 29.06.2022 - X R 33/20
Trennungsunterhalt durch Naturalleistungen
Querverweise
Auf § 1585 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1933 (Ausschluss des Ehegattenerbrechts)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 16 (Nachpartnerschaftlicher Unterhalt)
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Der Versorgungsausgleich
- Ausgleich
- Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
- Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen
- § 20 (Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 324 (Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung)
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 324
Redaktionelle Querverweise zu § 1585 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850b I Nr. 2 (Bedingt pfändbare Bezüge)