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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587)   
   Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b)   
   Kapitel 4 - Gestaltung des Unterhaltsanspruchs (§§ 1585 - 1585c)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB
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__paste_bez__ __paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 1585c
Vereinbarungen über den Unterhalt

1Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. 2Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. 3§ 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3189), in Kraft getreten am 01.01.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts21.12.2007BGBl. I S. 3189

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Rechtsprechung zu § 1585c BGB

316 Entscheidungen zu § 1585c BGB in unserer Datenbank:

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Alle 316 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 1585c BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eingehung der Ehe
            Ehefähigkeit
              § 1305 (Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen)
          Aufhebung der Ehe
            § 1318 (Folgen der Aufhebung)
     
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1933 (Ausschluss des Ehegattenerbrechts)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 324 (Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung)
Was ist das?

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