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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587)   
   Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b)   
   Kapitel 1 - Grundsatz (§ 1569)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
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§ 1569
Grundsatz der Eigenverantwortung

1Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. 2Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3189), in Kraft getreten am 01.01.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts21.12.2007BGBl. I S. 3189

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Rechtsprechung zu § 1569 BGB

1.107 Entscheidungen zu § 1569 BGB in unserer Datenbank:

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Alle 1.107 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1569 BGB

28.07.1981Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 1361, 1569 und 1573 des Bürgerlichen Gesetzbuches, zu Artikel 12 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts und zu § 1579 des Bürgerlichen Gesetzbuches)BGBl. I S. 826

Querverweise

Auf § 1569 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eingehung der Ehe
            Ehefähigkeit
              § 1305 (Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen)
          Aufhebung der Ehe
            § 1318 (Folgen der Aufhebung)
     
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1933 (Ausschluss des Ehegattenerbrechts)

Redaktionelle Querverweise zu § 1569 BGB:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 40 (Unterhaltsansprüche) (zu §§ 1569 ff)
Was ist das?

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