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   KG, 30.05.2014 - 17 WF 52/14   

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https://dejure.org/2014,27650
KG, 30.05.2014 - 17 WF 52/14 (https://dejure.org/2014,27650)
KG, Entscheidung vom 30.05.2014 - 17 WF 52/14 (https://dejure.org/2014,27650)
KG, Entscheidung vom 30. Mai 2014 - 17 WF 52/14 (https://dejure.org/2014,27650)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 36 Nr 1 ZPOEG, § 242 BGB, § 1578b BGB vom 21.12.2007, UÄndG 2008
    Notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung: Unabänderlichkeit des vereinbarten Ehegattenunterhalts; Treuwidrigkeit der Berufung auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs; Anpassung des Alttitels an das gesetzlich geänderte Unterhaltsrecht; Herabsetzung des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anpassung eines Alttitels über nachehelichen Unterhalt an das seit 2008 geltende Unterhaltsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anpassung eines Alttitels über nachehelichen Unterhalt an das seit 2008 geltende Unterhaltsrecht

  • rechtsportal.de

    EGZPO § 36 Nr. 1 ; BGB § 1578
    Anpassung eines Alttitels über nachehelichen Unterhalt an das seit 2008 geltende Unterhaltsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 1327
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06

    Wirksamkeit eines kompensationslos vereinbarten Ausschlusses des

    Auszug aus KG, 30.05.2014 - 17 WF 52/14
    Anderes gilt lediglich dann, wenn die vertragliche Vereinbarung eine evident einseitige, den benachteiligten Ehegatten schlechterdings unzumutbare Lastenverteilung begründet; dem ist durch eine Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle der Vereinbarung anhand der §§ 138 Abs. 1, 242 BGB zu begegnen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 -, FamRZ 2009, 1041 [bei juris Rz. 12ff.]; Handbuch Fachanwalt Familienrecht/Bergschneider [9. Aufl. 2013], Kap. 12 Rn. 37, 40, 44).

    In subjektiver Hinsicht ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass bei Abschluss der fraglichen Vereinbarung für die Antragsgegnerin eine Zwangslage bestand und sie sich deshalb in einer deutlich schwächeren Verhandlungsposition gegenüber dem Antragsteller befand oder sonst ein wie auch immer geartetes strukturelles Verhandlungsungleichgewicht vorlag (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2009, a.a.O. [bei juris Rz. 17]; derartiges wird von der Antragsgegnerin auch nicht behauptet.

  • OLG Karlsruhe, 23.04.1991 - 16 WF 244/90
    Auszug aus KG, 30.05.2014 - 17 WF 52/14
    Für die Rechtsverteidigung des mit einem Unterhaltsabänderungsantrag überzogenen Beteiligten wurde dies von der Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. April 1991 - 16 WF 244/90 -, FamRZ 1991, 1458 [bei juris Rz. 7]) dahingehend präzisiert, dass der verfahrenskostenarme Beteiligte ohne sein Zutun in ein gerichtliches Verfahren hineingezogen wurde und es deshalb schon der Grundsatz der Waffengleichheit gebiete, ihm - bei Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen, insbesondere der Bedürftigkeit - jedenfalls dann Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn und soweit der verfahrenseinleitende Antrag nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel in dem begehrten Umfang - also voll - durchdringen muss.

    Konkret bedeutet das in Fällen, in denen wie hier die maßgebliche, entscheidungserhebliche Norm - § 1578b BGB - dem Familiengericht ein gebundenes Ermessen gewährt, dass die beabsichtigte Rechtsverteidigung sich nur dann als erfolglos erweisen kann, wenn sie unter keinem vernünftigerweise denkbaren Gesichtspunkt und auch nicht wenigstens in einem Teilaspekt Erfolgsaussichten bietet (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 1991 - 16 WF 230/90 -, FamRZ 1991, 1458 [nur LS] [Volltext bei juris; dort Rz. 6 für die Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB]).

  • BGH, 12.04.2006 - XII ZR 240/03

    Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus KG, 30.05.2014 - 17 WF 52/14
    Auch der Gesichtspunkt, dass es bereits vor dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2008 möglich gewesen wäre, Unterhaltsvereinbarungen der Dauer oder der Höhe nach zu begrenzen - vgl. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. - steht einer Berücksichtigung der Wertungen des § 36 Nr. 1 EGZPO nicht entgegen, weil die nach diesen Vorschriften bestehenden Begrenzungsmöglichkeiten - wie der Antragsteller bereits zutreffend vorgetragen hat (Schriftsatz vom 7. Oktober 2013, dort S. 3; Bl. 109) - in der Unterhaltspraxis bis etwa Mitte Juli 2006, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Neuausrichtung von Ehedauer und ehebedingten Nachteilen im Rahmen einer Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. keine Beachtung gefunden haben (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 -, FamRZ 2006, 1006; AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 4. Januar 2010 - 27 F 2616/09 -, FamRZ 2010, 1087 [bei juris Rz. 21] sowie Eschenbruch/Schürmann/Menne-Menne, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 1 Rn. 2282; Büte/Poppen/Menne-Büte, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009],§ 36 EGZPO Rn. 5).
  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus KG, 30.05.2014 - 17 WF 52/14
    b) Soweit die Antragsgegnerin meint, ihre Rechtsverteidigung darauf stützen zu können, dass die Unterhaltsvereinbarung unabänderlich sei, können indessen keine Zweifel bestehen; insoweit hat das Familiengericht ihrem Antrag vielmehr zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, die der Senat sich zu eigen macht, jegliche Erfolgsaussichten abgesprochen: Zwar ist richtig, dass die Beteiligten die Abänderbarkeit einer Unterhaltsvereinbarung vertraglich ausschließen können (vgl. nur BGH - Großer Senat für Zivilsachen -, Beschluss vom 4. Oktober 1982 - GSZ 1/82 -, BGHZ 85, 64 = FamRZ 1983, 22 [bei juris Rz. 25]).
  • BGH, 07.03.2012 - XII ZR 179/09

    Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung eines von der Unterhaltsrechtsreform in

    Auszug aus KG, 30.05.2014 - 17 WF 52/14
    Weiter gilt zu beachten, das die Prüfung der Zumutbarkeit im Sinne des § 36 Nr. 1 EGZPO der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge nicht gesondert zu erfolgen hat, sondern in dem insoweit umfassenderen Tatbestand des § 1578b BGB aufgeht und ihr dort in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2012 - XII ZR 179/09 -, FamRZ 2012, 772 [bei juris Rz. 27] sowie Eschenbruch/Schürmann/Menne-Schürmann, Menne, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 1 Rn. 1374ff.; 2274, 2277 [Fn. 4392 und Text]).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 728/09

    Verweigerung von Prozesskostenhilfe verletzt bei Beurteilung des

    Auszug aus KG, 30.05.2014 - 17 WF 52/14
    Denn nur auf diese Weise kann verhindert werden, dass die in der Hauptsache zu treffende Entscheidung vorweggenommen und unzulässigerweise in ein Nebenverfahren verlagert wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 728/09 -, FamRZ 2009, 1654 [bei juris LS 1 und Rz. 10]).
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 26.02.2014 - 159 F 14745/13
    Auszug aus KG, 30.05.2014 - 17 WF 52/14
    Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin werden der am 29. November 2013 erlassene Beschluss über die Versagung von Verfahrenskostenhilfe sowie der in gleicher Sache am 26. Februar 2014 erlassene Nichtabhilfebeschluss des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 159 F 14745/13 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
  • AG Berlin-Pankow/Weißensee, 04.01.2010 - 27 F 2616/09

    Abänderbarkeit eines Unterhaltstitels nach § 36 Nr. 1 EGZPO

    Auszug aus KG, 30.05.2014 - 17 WF 52/14
    Auch der Gesichtspunkt, dass es bereits vor dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2008 möglich gewesen wäre, Unterhaltsvereinbarungen der Dauer oder der Höhe nach zu begrenzen - vgl. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. - steht einer Berücksichtigung der Wertungen des § 36 Nr. 1 EGZPO nicht entgegen, weil die nach diesen Vorschriften bestehenden Begrenzungsmöglichkeiten - wie der Antragsteller bereits zutreffend vorgetragen hat (Schriftsatz vom 7. Oktober 2013, dort S. 3; Bl. 109) - in der Unterhaltspraxis bis etwa Mitte Juli 2006, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Neuausrichtung von Ehedauer und ehebedingten Nachteilen im Rahmen einer Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. keine Beachtung gefunden haben (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 -, FamRZ 2006, 1006; AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 4. Januar 2010 - 27 F 2616/09 -, FamRZ 2010, 1087 [bei juris Rz. 21] sowie Eschenbruch/Schürmann/Menne-Menne, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 1 Rn. 2282; Büte/Poppen/Menne-Büte, Unterhaltsrecht [2. Aufl. 2009],§ 36 EGZPO Rn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 21.01.1991 - 16 WF 230/90
    Auszug aus KG, 30.05.2014 - 17 WF 52/14
    Konkret bedeutet das in Fällen, in denen wie hier die maßgebliche, entscheidungserhebliche Norm - § 1578b BGB - dem Familiengericht ein gebundenes Ermessen gewährt, dass die beabsichtigte Rechtsverteidigung sich nur dann als erfolglos erweisen kann, wenn sie unter keinem vernünftigerweise denkbaren Gesichtspunkt und auch nicht wenigstens in einem Teilaspekt Erfolgsaussichten bietet (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 1991 - 16 WF 230/90 -, FamRZ 1991, 1458 [nur LS] [Volltext bei juris; dort Rz. 6 für die Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB]).
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