Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
Kapitel 4 - Gestaltung des Unterhaltsanspruchs (§§ 1585 - 1585c) |
(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.
(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.
(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2008 | Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts | 21.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 1585b BGB
280 Entscheidungen zu § 1585b BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 05.02.2020 - 4 UF 249/16
1. Die gerichtliche Geltendmachung von Unterhalt durch den Unterhaltsberechtigten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 21.11.2018 - 5 UF 1/18
- BSG, 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B
Sozialhilfe - Auskunftsverlangen gegenüber einem potenziell Unterhaltspflichtigen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.05.2005 - XII ZR 108/02
Ausgleich steuerlicher Nachteile des Unterhaltsberechtigten infolge der ...
- OLG Schleswig, 12.03.2021 - 15 UF 75/20
Anspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen den Versorgungsträger auf ...
- BGH, 20.03.2013 - XII ZR 72/11
Nachehelicher Unterhalt: Anfechtbarkeit bzw. Anpassung einer auf der für ...
- OLG Koblenz, 20.12.2017 - 13 UF 202/17
Zur konkreten Bedarfsermittlung im Ehegattenunterhalt sowie der Darlegungslast ...
- OLG Saarbrücken, 09.04.2015 - 6 UF 126/14
Abänderung des öffentlich-rechtlichen in einen schuldrechtlichen ...
Querverweise
Auf § 1585b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1318 (Folgen der Aufhebung)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1933 (Ausschluss des Ehegattenerbrechts)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 16 (Nachpartnerschaftlicher Unterhalt)
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
- Der Versorgungsausgleich
- Ausgleich
- Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
- Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen
- § 20 (Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 324 (Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung)