Versorgungsausgleichsgesetz

   Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)   
   Kapitel 2 - Ausgleich (§§ 6 - 27)   
   Abschnitt 1 - Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (§§ 6 - 8)   
Gliederung
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§ 8
Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen

(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.

Rechtsprechung zu § 8 VersAusglG

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Querverweise

Auf § 8 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:

    Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) 
      Der Versorgungsausgleich
        Ausgleich
          Wertausgleich bei der Scheidung
            Grundsätze des Wertausgleichs bei der Scheidung
              § 9 (Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen)
          Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
            Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung
              § 25 (Anspruch gegen den Versorgungsträger)
     
      Wertermittlung
        Korrespondierender Kapitalwert als Hilfsgröße
          § 47 (Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Allgemeine Vorschriften
                § 1408 (Ehevertrag, Vertragsfreiheit)
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