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Versorgungsausgleichsgesetz

   Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)   
   Kapitel 2 - Ausgleich (§§ 6 - 27)   
   Abschnitt 1 - Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (§§ 6 - 8)   
Gliederung
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§ 7
Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen

(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.

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Rechtsprechung zu § 7 VersAusglG

124 Entscheidungen zu § 7 VersAusglG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 7 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:

    Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) 
      Der Versorgungsausgleich
        Ausgleich
          Wertausgleich bei der Scheidung
            Grundsätze des Wertausgleichs bei der Scheidung
              § 9 (Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen)
          Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
            Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung
              § 25 (Anspruch gegen den Versorgungsträger)
     
      Wertermittlung
        Korrespondierender Kapitalwert als Hilfsgröße
          § 47 (Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts)
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