Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 111 - 120) |
1In Ehesachen und Familienstreitsachen können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. 2Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.
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Rechtsprechung zu § 115 FamFG
73 Entscheidungen zu § 115 FamFG in unserer Datenbank:
- AG Kelheim, 16.04.2025 - 1 F 265/19
Nachehelicher Unterhalt, Bedarfsermittlung, Ehebedingte Nachteile, Fiktives ...
- BGH, 30.10.2024 - XII ZB 173/24
Bemessung der Beschwer eines zur Herausgabe von Urkunden und Auskunftserteilung ...
- OLG Hamm, 26.11.2024 - 11 UF 13/24
Nutzungsentschädigung für die Nutzung eines gemeinsamen Hausgrundstücks im Rahmen ...
- BGH, 29.11.2023 - XII ZB 531/22
Statthaftigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags bzgl. der Wirksamkeit eines ...
- OLG Brandenburg, 17.02.2025 - 13 UF 53/24
Geltendmachung von gegenseitigen Ansprüchen der ehemaligen Ehepartner nach ...
- OLG Zweibrücken, 16.05.2022 - 2 UF 184/21
Berücksichtigung des Sabotageverhaltens des ausgleichsberechtigten Ehegatten beim ...
- KG, 13.09.2017 - 18 UF 1/17
Beschwerdeentscheidung im Scheidungsverfahren: Aufhebung und Zurückverweisung des ...
- OLG Koblenz, 24.08.2020 - 13 UF 275/20
Trennungsunterhalt: Unterhaltsanspruch einer in einem Pflegeheim lebenden Ehefrau
- OLG Brandenburg, 14.04.2020 - 13 UF 128/17
Verwirkung des Anspruchs auf Kindesunterhalt