Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 111 - 120) |
(1) 1In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. 2In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) 1Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. 2Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 119 FamFG
49 Entscheidungen zu § 119 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 17.06.2019 - 5 W 33/19
Grundbuchsache: Anwendbarkeit der Vollziehungsfrist einer einstweiligen Verfügung ...
- OLG Celle, 10.08.2022 - 21 WF 87/22
Vorläufige Mitbenutzung einer bisherigen Ehewohnung; Einräumung eines ...
- OLG Saarbrücken, 18.02.2021 - 6 UF 178/20
Aufhebung des Arrestbefehls bei nichterweislicher Erbringung der ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.03.2021 - VerfGH 17/21
Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Entscheidungen in einem ...
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 08.12.2020 - 13 F 6681/18 Corona
Trennungsunterhalt: Berücksichtigung eines Einkommensrückgangs infolge der ...
- KG, 18.01.2016 - 19 AR 15/14
Gerichtskosten in Familienstreitsachen: Beschwerde gegen Zurückweisung eines ...
- KG, 17.01.2013 - 13 UF 244/12
Vermögensveräußerung durch Ehegatten: Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines ...
- OLG Karlsruhe, 05.08.2010 - 18 UF 100/10
Besetzung des Beschwerdesenats im Verfahren nach dem FamFG
- OLG Frankfurt, 30.01.2018 - 5 WF 15/18
Verfahrenswert für Arrestverfahren in Familienstreitsachen
- OLG Brandenburg, 02.04.2019 - 13 WF 194/18
Verfahrenskostenhilfe für Beschwerdeverfahren; regelmäßige Mutwilligkeit des ...