Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 111 - 120) |
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) 1Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. 2Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. 3Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.
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Rechtsprechung zu § 116 FamFG
430 Entscheidungen zu § 116 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG München, 18.10.2023 - 2 UF 613/23
Nachholend der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit durch das Beschwerdegericht
- OLG Schleswig, 23.05.2022 - 15 UF 42/22
Nachträgliche Anordnung der sofortigen Wirksamkeit durch das Beschwerdegericht in ...
- OLG München, 07.02.2024 - 12 UF 268/23
Nachholen einer unterlassenen Anordnung der sofortigen Wirksamkeit durch das ...
- KG, 09.05.2014 - 18 UF 43/13
Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Unterhaltsverpflichtung in der ...
- OLG Frankfurt, 16.07.2025 - 7 UF 18/25
Anordnung der sofortigen Wirksamkeit eines Beschlusses wegen laufendem ...
- OLG Frankfurt, 24.10.2016 - 5 WF 272/16
Keine Kostenfestsetzung vor Eintritt der Rechtskraft
- AG Grevenbroich, 19.08.2026 - 21 F-15/24
Kindesunterhalt: Kredit senkt Einkommen, keine Höherstufung
- OLG Frankfurt, 11.10.2024 - 6 UF 181/24
Zur Anwendung von § 117 Abs. 1 S. 1 - 3 FamFG im vereinfachten ...
- OLG Celle, 18.12.2023 - 12 WF 184/23
Kostenhaftung des Entscheidungsschuldners gemäß § 24 Nr. 1 FamGKG; Wirksamwerden ...
- KG, 29.03.2018 - 19 UF 10/18
Unterhaltsbeschluss des Familiengerichts: Voraussetzungen für eine einstweilige ...