Versorgungsausgleichsgesetz
| Teil 1 - Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38) |
| Kapitel 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 5) |
(1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger.
(3) Versorgungsträger können die erforderlichen Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern verlangen.
(4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 4 VersAusglG
35 Entscheidungen zu § 4 VersAusglG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.04.2017 - XII ZB 243/15
Versorgungsausgleich: Subsidiarität des Auskunftsanspruchs gegen den ...
- OLG Frankfurt, 20.05.2022 - 4 WF 47/22
Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 VersAusglG
- VGH Bayern, 11.03.2020 - 3 ZB 19.2425
Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach auf falschen Angaben beruhender ...
- BSG, 22.02.2024 - B 5 R 12/22 R
Kürzung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um einen ...
- BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 48.13
Versorgungsausgleich; Rückabwicklung; Wiedereinsetzung; Nachsichtgewährung; ...
- BGH, 24.11.2021 - XII ZB 253/20
Familiensache: Ende des Anspruchs auf Unterrichtung über vermögensrechtliche ...
- BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 20.14
Rückabwicklung der Pensionskürzung nach Versorgungsausgleich auch dann ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 03.12.2013 - 4 S 221/13
Kürzung der Versorgungsbezüge eines früheren Soldaten um ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.12.2013 - 4 S 221/13
- VG Freiburg, 02.02.2017 - 6 K 2824/15
Beihilfeberechtigung der geschiedenen Ehefrau nach Versorgungsausgleich
- LAG Niedersachsen, 09.01.2020 - 4 Sa 339/19
Angemessene Ratenzahlung für überzahlte Versorgungsbezüge
Querverweise
Auf § 4 VersAusglG verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 124 (Eidesstattliche Versicherung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- g) Sonstige Einkünfte
- § 22 (Arten der sonstigen Einkünfte)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 74 (Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich)