Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Achter Abschnitt - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 60 - 70)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 64
Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt

(1) Die Arbeit wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und Freistellung von der Arbeit, die auch als Freistellung aus der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.

(2) 1Übt der junge Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigungen oder eine Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt. 2Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist neun Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). 3Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des jungen Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 Prozent der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des jungen Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.

(4) Übt der junge Gefangene zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigungen aus, erhält er ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und Arbeitsleistung entspricht.

(5) Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dem jungen Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(6) 1Hat der junge Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit oder eine Hilfstätigkeit ausgeübt, so wird er auf Antrag einen Werktag von der Arbeit freigestellt. 2Durch Zeiten, in denen der junge Gefangene ohne Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Freistellung aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. 3Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.

(7) 1Der junge Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 6 in Form von Freistellung aus der Haft gewährt wird. 2Die Arbeitsfreistellung darf nur angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sich der junge Gefangene dem Vollzug der Jugendstrafe entzieht oder die Arbeitsfreistellung zu Straftaten missbraucht.

(8) § 69 Abs. 3 gilt entsprechend.

(9) Stellt der junge Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 oder kann die Freistellung nach Absatz 7 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet.

(10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausgeschlossen

1. bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
2. wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse des jungen Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
3. wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird,
4. bei Entlassung des jungen Gefangenen aus der Haft im Gnadenweg, soweit wegen des von der Gnadenentscheidung bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist.

(11) 1Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhält der junge Gefangene bei der Entlassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 Prozent des nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der Ausbildungsbeihilfe. 2Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich.

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Querverweise

Auf § 64 JStVollzG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 64 JStVollzG:

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