Jugendstrafvollzugsgesetz
| Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
| Achter Abschnitt - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 60 - 70) |
(1) Der junge Gefangene hat ein Recht auf schulische und berufliche Bildung, sinnstiftende Arbeit und Training sozialer Kompetenzen.
(2) Er ist verpflichtet, im Erziehungsplan vorgesehene schulische oder berufliche Bildungsmaßnahmen, eine zugewiesene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, soweit er hierzu körperlich und geistig in der Lage ist.
(3) Die Jugendstrafanstalt soll dem jungen Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei seine Fähigkeiten und Neigungen nach Möglichkeit berücksichtigen.
(4) Ein junger Gefangener, der zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht in der Lage ist oder im Leistungsbereich besonderer Erziehung bedarf, soll arbeitstherapeutisch beschäftigt werden oder seine sozialen Kompetenzen trainieren.
verhältnis § 63Soziales Training und Sprachkompetenz § 64Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt § 65Ausbildungsbeihilfe § 66Haftkostenbeitrag § 67Überbrückungsgeld § 68Taschen-, Haus- und Eigengeld § 69Freistellung von der Arbeitspflicht § 70Vergütungsstufen
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Querverweise
Auf § 60 JStVollzG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Erzieherische und Disziplinarmaßnahmen
- § 97 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)